TE OGH 2009/3/25 3Ob263/08k

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus F. Lughofer, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1. Alfred B*****, und 2. Edith Maria B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 600.000 EUR sA, infolge von Revisionsrekursen der beteiligten Dienstbarkeitsberechtigten Peter G***** und der G***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 1. Oktober 2008, GZ 22 R 265/08m-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 18. August 2008, GZ 1 E 1045/07g-48, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revisionsrekurse der beteiligten Dienstbarkeitsberechtigten wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 12. März 2009 langte per Fax ein Schriftsatz beim Obersten Gerichtshof ein (bestätigender Schriftsatz vom 17. März 2009), wonach die Revisionsrekurswerber ihre Revisionsrekurse aufgrund außergerichtlicher Einigung zurückziehen. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Revisionsrekurse vor, die aber noch nicht an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben war.

Weder die ZPO, die EO noch das Außerstreitgesetz enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist. Eine Bindung des Rechtsmittelsenats an seine Entscheidung tritt gemäß § 416 Abs 2 ZPO erst ein, sobald die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde (RIS-Justiz RS0104364; RS0110466; RS0104364).

Die vor diesem Zeitpunkt eingelangte Rückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).

Anmerkung

E902693Ob263.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00263.08K.0325.000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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