RS OGH 1983/11/24 6Ob793/83, 6Ob732/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1983
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Norm

ZPO §416 Abs2
ZPO §505 Abs1

Rechtssatz

Konnte das in Senatsbesetzung erkennende Gericht bei seiner Beschlußfassung noch nicht abschätzen, ob die Abgabe der schriftlichen Abfassung seiner Entscheidung noch vor dem Stichtag betreffend eine Änderung der Rechtslage erfolgen werde und stellt sich nachträglich heraus, daß dies nicht der Fall war, ist eine entsprechende Anpassung der Entscheidung an die neue Rechtslage möglich und auch geboten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 793/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 6 Ob 793/83
  • 6 Ob 732/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 732/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041717

Dokumentnummer

JJR_19831124_OGH0002_0060OB00793_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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