Begründung: Die Klägerin betreibt ein Senioren- und Pflegeheim in *****. Die Beklagte ist im Bereich Gerüstbau, Bautechnik, Fassadenbefahranlagen, Facility-Management und Industriereinigung tätig. Die Klägerin begehrt EUR 140.599,87 für Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden seien, dass die Beklagte nicht - wie in einem Generalunternehmervertrag vom 16. 10. 1989 mit der D***** GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, vereinbart - die Fundamente des Seniorenheimes auf gewachsene... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger bzw. die Rechtsvorgänger der dritt- bis sechstbeklagten Parteien hatten 1985 eine Liegenschaft in Dornbirn erworben und kamen mit ihrer Tante (geboren 1907), einer damals noch deutschen Staatsbürgerin, überein, dass diese mit ihren Geldmitteln um 3,5 Mio S auf der Liegenschaft ein Einfamilienwohnhaus gegen Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenussrechts errichtet. Dies geschah, der Tante wurde vereinbarungsgemäß ein Fruchtgenussrecht eingeräum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das streitgegenständliche, 202 m2 große Grundstück stand von 1819 bis 1938 im Eigentum der „D***** Gemeinde". Diese ist als Gemeinschaft ortsansässiger Bauern anzusehen, welche das Grundstück seit jeher verwendeten, um Vieh zu verladen und Fahrzeuge samt deren Anhängern vorübergehend abzustellen. Eine Gebietskörperschaft „Gemeinde D*****" existierte nicht; „D*****" war seit jeher nur eine Katastralgemeinde der klagenden Gemeinde. 1938 wurde auf Grund des „Reichs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das streitgegenständliche, 202 m2 große Grundstück stand von 1819 bis 1938 im Eigentum der „D***** Gemeinde". Diese ist als Gemeinschaft ortsansässiger Bauern anzusehen, welche das Grundstück seit jeher verwendeten, um Vieh zu verladen und Fahrzeuge samt deren Anhängern vorübergehend abzustellen. Eine Gebietskörperschaft „Gemeinde D*****" existierte nicht; „D*****" war seit jeher nur eine Katastralgemeinde der klagenden Gemeinde. 1938 wurde auf Grund des „Reichs... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hansen F*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ingrid B*****, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, weg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl Nr L 215 vom 30. Juli 1992, 85 f) wurde das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) erlassen. Die Verwaltung und Abwicklung dieses Förderungsprogramms obliegt der Agrarmarkt Austria (AMA). Sie ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr. Claudia M. Schoßleitner, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Ger... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei als nunmehrige Eigentümerin begehrte die Räumung eines angeblichen Pachtobjekts wegen titelloser Benützung zufolge Aufkündigung. Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren mangels Aufkündigung durch den an der ganzen Liegenschaft obligatorisch Fruchtgenussberechtigten ab. Zugleich gab es aber einem Zwischenantrag der klagenden Partei auf Feststellung dahin statt, dass der gegenständliche Vertrag zwischen der beklagten Partei und einem bestimmten Vere... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Fall der Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Rekursgericht nicht zum Tragen, weil dies der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0043894 und RS0018457; Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 EZPO §259 Abs2ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revis... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger erhob ein mit 8.500 EUR bewertetes Unterlassungsbegehren. Im Laufe des Verfahrens stellte er noch einen - nicht bewerteten - Zwischenantrag auf Feststellung (ON 7). Die beklagte Partei begehrte die Abweisung des Klagebegehrens und die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung (ON 9 S. 2). Das Erstgericht wies den Feststellungsantrag zurück und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Kläger habe den Feststellungsantrag nicht bewertet. Dessen Streitw... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung I. Zu den Rechtsmitteln beider beklagter Parteien: römisch eins. Zu den Rechtsmitteln beider beklagter Parteien: 1. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. 4. 1999, 1 Ob 31/99m, ausgesprochen dass das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung - nach der damaligen Sachlage - zu bejahen sei, zumal die erstbeklagte Partei und der damalige Drittbeklagte Leistungsprozesse ge... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 EZPO §259 Abs2ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. Entscheidungstexte 5 Ob 225/03d Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 225/03d 1 Ob 290/04k Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 290/04k Bei... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.) Das Erstgericht wies ua den Zwischenantrag auf Feststellung, das Gericht möge feststellen, dass die mit der Hausinhabung getroffene Mietzinsvereinbarung gemäß § 16 Abs 8 MRG unwirksam sei und der festgestellte zulässige Hauptmietzins auch bindende Wirkung für zukünftige Mietzinsperioden habe, zurück. Das Erstgericht wies ua den Zwischenantrag auf Feststellung, das Gericht möge feststellen, dass die mit der Hausinhabung getroffene Mietzinsvereinbarung gemäß Para... mehr lesen...
Begründung: Mit den angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 31. 7. 2002, Zl. Vd-SV-1011-3-1/43, zu unterbrechen und gleichzeitig der beklagten Partei eine vorläufige Leistung (Versehrtenrente) bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Verfahrens aufzutragen, ab (Punkt 1.), gab der Berufung nicht Folg... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte zuletzt den Zuspruch von 40.091,03 EUR sA an Bestandzins für die Jahre 1997 bis 2001 und - aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung - die Aussprüche, dass der Vertrag der Streitteile vom 26. 9. 1991 infolge Vorliegens der naturschutz- und wasserbehördlichen Bewilligung in Wirksamkeit getreten sowie dass das im Vertrag vereinbarte Nutzungsentgelt unabhängig davon zu entrichten sei, ob der Beklagte die in Bestand genommene Grundfläche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Es genügt, anzumerken, dass die Lösung der Frage, ob außer dem bereits vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachten ein weiteres Gutachten aus diesem Fachgebiet zu dem selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft we... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses ***** (Erstantragsgegnerin zur Hälfte, Zweit- und Drittantragsgegner je zu einem Viertel). Der Antragsteller ist Mieter der im Erdgeschoss des bezeichneten Hauses gelegenen Wohnung top Nr 2. Mit dem am 21. 6. 2000 beim Magistrat Graz zu A 21/II-K 8-267/2000 eingebrachten "Antrag auf Herabsetzung eines Mietzinses auf den gesetzlichen Mietzins" brachte der Antragsteller vor, die Wohnung sei im Zeitpunkt des Beginnes des Mietverh... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten von der beklagten Partei insgesamt S 2,137.077 samt Zinsen an Schadenersatz und brachten dazu im Wesentlichen vor, dass ihnen für gewisse Abschnitte eines Flusses Fischereirechte zustünden. Im Zusammenhang mit dem Umbau der Wehranlage einer Wasserkraftanlage habe die beklagte Partei die Entleerung des Staubeckens nicht entsprechend dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde durchgeführt. Dadurch seien erhebliche schlammhaltige Wassermassen in den Fluss gek... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der beiden zusammengelegten Wohnungen top 10 und 11 im Haus***** in*****, das im Eigentum der Erst- bis Drittantragsgegner steht. Die Wohnungen waren im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (1975) Substandardwohnungen im Sinn des § 3 Z 10 StadterneuerungsG, weil keine Toilette im Wohnverband vorhanden war. Die Antragstellerin ist Mieterin der beiden zusammengelegten Wohnungen top 10 und 11 im Haus***** in*****, das im Eigentum der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erlitt am 14. 5. 1996 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Prellung der linken Schulter, die folgenlos ausheilte, und eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, Grad 1, zuzog. Die nunmehr vorhandenen Beschwerden der Klägerin sind Folgezustand der degenerativen Bandscheibenschädigung und daher nicht unfallskausal. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin betrug ab dem 14. 5. 1996 für eine Woche 100 vH, für weitere z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger zeichneten im März 1998 um ein Nominale von S 500.000,-- Optionsanleihen der Bank, zu deren Masseverwalter der Erstbeklagte nunmehr bestellt wurde, zu einem Kurs von 95 %. Nach Veräußerung eines Nominales von S 140.000,-- sind sie noch verfügungsberechtigt über S 360.000,--. Von den im Einzelnen festgestellten Bedingungen der nachrangigen Optionsanleihe ist hervorzuheben, dass diese ausdrücklich als nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs 8 BWG be... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Bezahlung von S 73.034,40 samt Anhang als Entgelt für Speditionsleistungen auf Grund mehrerer im Detail angeführter Rechnungen. Ihre Forderungen seien nicht durch Aufrechnung erloschen, da die Aufrechnung auf Grund des Aufrechnungsverbotes des § 32 AÖSp unzulässig sei. Die Klägerin begehrt die Bezahlung von S 73.034,40 samt Anhang als Entgelt für Speditionsleistungen auf Grund mehrerer im Detail angeführter Rechnungen. Ihre Forderungen seien nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erlitt am 6. 7. 1998 im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Arbeitsunfall, bei welchem sie sich einen Bruch des 6. Halswirbelkörpers, einen Bruch des linken Speichenköpfchens und eine Prellung des oberen Augenhöhlenrandes rechts zuzog. Die unfallsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt seit 1. 10. 1999 15 vH. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 16. 8. 2000 wurde der Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall anerkannt un... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Gemeinde ist Alleineigentümerin einer Grundfläche, auf der sich eine Ferienhaussiedlung befindet. Einige der Teilflächen grenzen an Kanäle an, die zum Bodensee führen. Die Kläger nutzen die Teilfläche Nr 206; sie wurde ihnen mit Vertrag vom 25. 6. 1992 auf 20 Jahre zur beschränkten Benützung für ein Ferienhaus überlassen. Nur etwa 1/10 der Fläche ist begrünt; der Rest ist Grundfläche des Ferienhauses oder asphaltiert. Das Benützungsentgelt ist im Vertrag w... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft ***** in *****, der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top Nr 15 in diesem Haus. Ihm wurde monatlich für die gegenständliche Wohnung als Nettohauptmietzins in der Zeit vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 1999 ein Betrag von S 5.305,90 und im Zeitraum 1. 5. 1999 bis 30. 4. 2000 ein Betrag von S 5.335,08 vorgeschrieben. Ein früheres Mietverhältnis mit dem Antragsteller endete am 12. 1. 1998 durch Eintritt der Rechtskraft ... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 AMRG idF vor der WRN 2000 §44MRG idF WRN 2000 §49c Abs8MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: In einem vor dem 1. Juli 2000 eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren steht dem Antragsteller prozessual nicht nur das Recht zu, die Frage der Unwirksamkeit der alten Hauptmietzinsvereinbarung als Vorfrage für bestimmte Überschreitungszeiträume geltend zu machen, sondern zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG auch das Recht, diese Unwi... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter, die Antragsgegnerin Vermieterin der Wohnung Nr 3 im Haus ***** in 1020***** . Der Mietvertragsabschluss erfolgte im Jahr 1989. Im Zeitraum 1. 12. 1996 bis 30. 11. 1999 wurde dem Antragsteller ein Hauptmietzins von monatlich S 1.030 netto vorgeschrieben. Mit rechtskräftigem Sachbeschluss vom 7. 8. 1998 wies das Bezirksgericht Donaustadt im Verfahren zu 28 Msch 29/98x den Antrag des Antragstellers, für den Zeitraum 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1998 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23. 11. 1994 wurde der Kläger befristet bis zum 31. 8. 1995 als Bundesvertragslehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien aufgenommen. Er wurde im Entlohnungsschema I L Entlohnungsgruppe 13, Entlohnungsstufe 3, mit Vorrückungsstichtag 22. August 1988 eingeordnet. Sein Beschäftigungsausmaß betrug 27,40 % der Vollbeschäftigung. Am 23. 11. 1994 wurde der Kläger befristet bis zum 31. 8. 1995 als Bundesvertragslehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei gründet ihre Ansprüche auf Zahlung rückständiger Mietzinse, Betriebskosten, von Benützungsentgelt sowie auf Räumung unter anderem auf einen zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Beklagten am 28. 6. 1994 abgeschlossenen Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung (Beilage B). Der beklagte Arzt mietete in diesem Vertrag ein bestimmtes Bestandobjekt zu Wohnzwecken (Punkt V. des Bestandvertrages). Die klagende Partei gründet ihre Ansprüche auf Zahl... mehr lesen...