Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „K*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich, Dr. Maria Christina Kolar-Syrmisch und Dr. Armin Karisch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung (hier: Zwischenantrag auf Feststellung), infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. Februar 2005, GZ 3 R 190/04i-26, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 2004, GZ 54 C 459/03h-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei als nunmehrige Eigentümerin begehrte die Räumung eines angeblichen Pachtobjekts wegen titelloser Benützung zufolge Aufkündigung.
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren mangels Aufkündigung durch den an der ganzen Liegenschaft obligatorisch Fruchtgenussberechtigten ab. Zugleich gab es aber einem Zwischenantrag der klagenden Partei auf Feststellung dahin statt, dass der gegenständliche Vertrag zwischen der beklagten Partei und einem bestimmten Verein als Pachtvertrag zu qualifizieren sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab weder der Berufung der klagenden Partei gegen die Klageabweisung noch jener der beklagten Partei gegen die Zwischenfeststellung Folge und sprach zu letzterer aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
An sich zutreffend releviert diese, dass die Sachentscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 236 Abs 1, § 259 Abs 2 ZPO voraussetzt, dass die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des streitig gewordenen Rechts oder Rechtsverhältnisses abhängt; diese Präjudizialität muss über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus reichen, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 236 ZPO Rz 7 und 9 mwN).An sich zutreffend releviert diese, dass die Sachentscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß Paragraph 236, Absatz eins,, Paragraph 259, Absatz 2, ZPO voraussetzt, dass die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des streitig gewordenen Rechts oder Rechtsverhältnisses abhängt; diese Präjudizialität muss über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus reichen, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 236, ZPO Rz 7 und 9 mwN).
Nach stRsp fehlt aber die Präjudizialität (u.a.), sobald über das Klagebegehren rechtskräftig entschieden wurde (SZ 43/110; RIS-Justiz RS0039590; Deixler-Hübner aaO Rz 8). Im vorliegenden Fall ließ die klagende Partei das die Abweisung des Räumungsbegehrens bestätigende Urteil des Berufungsgerichts, das ihren Vertretern am 18. Mai 2005 zugestellt wurde, unbekämpft. Es erwuchs daher mit Ablauf des 15. Juni 2005 in Rechtskraft.
Damit fiel noch vor Erhebung der Revision der beklagten Partei (17. Juni 2005) die Präjudizialität der beantragten Zwischenfeststellung weg, die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren führt aber entgegen der Meinung der beklagten Partei zur Unzulässigkeit ihrer Revision; nur bei Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz durch die klagende Partei läge die Sache anders (1 Ob 611/94 = MietSlg 46.651; Deixler-Hübner aaO Rz 23 mwN; anders zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in diesem Punkt ohne nähere Begründung 4 Ob 59/02h).
Die Revision ist zurückzuweisen, ohne dass auf ihre sachlichen Ausführungen eingegangen werden könnte.
Da ein besondere Prozessvoraussetzung wegfällt (1 Ob 611/94), liegt kein Fall des § 50 Abs 2 ZPO vor.Da ein besondere Prozessvoraussetzung wegfällt (1 Ob 611/94), liegt kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO vor.
Textnummer
E78145European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00169.05G.0727.000Im RIS seit
26.08.2005Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011