TE OGH 2005/10/6 6Ob61/05x

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dorothea R*****, 2. Jürgen T***** und 3. Maria T*****, alle vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlags (Streitwert EUR 4.832,74 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 15. September 2004, GZ 21 R 274/04h-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 18. Mai 2004, GZ 8 C 859/03b-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die mit 459,71 EUR (darin enthalten 76,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl Nr L 215 vom 30. Juli 1992, 85 f) wurde das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) erlassen. Die Verwaltung und Abwicklung dieses Förderungsprogramms obliegt der Agrarmarkt Austria (AMA). Sie ist auch mit der Auszahlung von Förderungsgeldern nach dem Fruchtfolgestabilisierungsprogramm gemäß den Sonderrichtlinien für das ÖPUL (ÖPUL 95) betraut. Im Jahr 1999 haben sowohl die „Fam. R***** Betriebsgesellschaft" als auch der Beklagte Anträge auf Gewährung von Prämien für Maßnahme „Fruchtfolgestabilisierung" gestellt. Die Anträge umfassten teils idente Feldflächen. Die AMA hinterlegte deshalb den Förderungsbetrag von 4.832,74 EUR (66.499,94 S) bei Gericht. Mit Beschluss vom 11. September 2001 nahm das Erstgericht den Erlag an.

Die Kläger begehrten, der Beklagte sei schuldig, der Auszahlung des hinterlegten Betrags an sie zur ungeteilten Hand zuzustimmen und stellten mehrere Eventualbegehren. Die Kläger führten ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens R***** Betriebsgesellschaft. Der vormalige Eigentümer und spätere Mitgesellschafter des landwirtschaftlichen Betriebs Anton R***** habe diese Flächen zugepachtet. Der landwirtschaftliche Betrieb sei anlässlich der Pensionierung des Anton R***** an die Kläger (die Ehefrau, den Schwiegersohn und die Tochter des Anton R*****) übertragen worden. Dies sei der AMA gemeldet worden. Die strittigen Flächen seien von den Klägern als „Subunternehmer für den Pächter" bewirtschaftet worden. Anton R***** habe zudem den Klägern den Anspruch auf Auszahlung der Förderungsgelder abgetreten. Der Pachtvertrag mit den Eigentümern der strittigen Äcker habe vereinbarungsgemäß am 31. Dezember 1999 geendet. Am 12. Juli 1999 habe der Beklagte den Großteil der Grundstücke von den Eigentümern gekauft und die restlichen Grundstücke ab 1. Jänner 2000 gepachtet. Dadurch sei der Pachtvertrag mit Anton R***** unberührt geblieben. Dennoch habe der Beklagte schon vor dem Pachtende eigenmächtig Bewirtschaftungsmaßnahmen auf diesen Feldern gesetzt. Durch diese widerrechtlichen Handlungen sei er nicht Bewirtschafter im Sinn der ÖPUL 95 geworden. Sollte er dennoch als Bewirtschafter gelten, habe er den Klägern den Gegenwert des Erlagsbetrags als Entgelt für die von ihnen erbrachten Feldarbeiten zu ersetzen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kläger seien nicht aktiv legitimiert. Der Pächter der Grundstücke sei Anton R***** gewesen. Die Unterverpachtung und die Einbringung der Pachtrechte in eine Gesellschaft seien ihm vertraglich verboten gewesen. Eine Abtretung des Anspruchs auf Förderungsgelder sei unzulässig und habe zudem nicht stattgefunden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht berechtigt gewesen, einen Förderungsantrag bei der AMA zu stellen. Die Kläger hätten keinen Rechtstitel zur Benützung der strittigen Flächen. Sie hätten auch keine förderungswürdigen Maßnahmen gesetzt. Diese seien vielmehr ab Mitte Juli 1999 vom Beklagten im Einvernehmen mit den Eigentümern vorgenommen worden, der deshalb zum maßgebenden Stichtag am 1. Oktober 1999 der Bewirtschafter im Sinn der ÖPUL 95 sei. Ihn seien ab diesem Tag auch die Sozialversicherungsbeiträge bezüglich der strittigen Flächen vorgeschrieben worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (Hauptbegehren) statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Für den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie R***** wurden 1999 Förderungen für insgesamt 178,64 ha, für jenen des Beklagten für insgesamt 141,17 ha beantragt. Mit Pachtvertrag vom 16. Oktober 1979 hatte Anton R***** von den damaligen Eigentümern (Familie S*****) im Wesentlichen ein landwirtschaftliches Anwesen namens „F*****", zu dem auch die strittigen Ackerflächen gehörten, gepachtet. Der Pachtvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass eine Unterverpachtung der ausdrücklichen Zustimmung der Verpächter bedürfe. Es wurde eine wechselweise Kündigungsmöglichkeit zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist vorgesehen. 1998 entschlossen sich die Verpächter zum Verkauf des Anwesens. Am 18. September 1998 kam es zu einer Vereinbarung zwischen den Verpächtern, dem Geschäftsführer der G***** (G*****) als Kaufinteressentin und des Anton R*****, die unter anderem auch von der Drittbeklagten unterfertigt war und folgenden Inhalt hatte:

„Der Pachtvertrag vom 16. Oktober 1979 betreffend die Liegenschaft „F*****", bestehend aus den EZZ... im Gesamtausmaß von 55,1569 ha incl. Wohn- und Wirtschaftsgebäude wird unter Einhaltung der vertragsgemäß festgelegten Kündigungsfrist per 31. 12. 1999 einvernehmlich zur Auflösung gebracht.

Die Vertragsparteien sind in Kenntnis des gegenwärtigen Gebäudezustandes und erklären, für den Fall einer besenreinen Übergabe sowie frei von irgendwelchen Unterpachtverhältnissen, beidereseits gegen den jeweiligen anderen Vertragsteil keine Forderungen zu stellen.

Sollte die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft „F*****" unter Hilfestellung der G***** stattfinden, erklärt die G***** rechtsverbindlich, daß im Jahr 2000 die Ananaserdbeerenfläche gegen Leistung eines ortsüblichen Pachtschillings durch Anton R*****, Dorothea R***** oder Maria T*****-R***** (Drittklägerin) bewirtschaftet werden kann. Festgehalten wird, daß 1999 keine Erdbeeren mehr neu ausgepflanzt werden.

Die G***** - für den Fall, daß der Ankauf abgewickelt werden kann - und die Familien R***** - T***** legen fest, daß nach Aberntung der Feldfrucht im Jahr 1999 die Ackerflächen in gegrubberten Zustand innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat nach Aberntung an die zukünftigen Bewirtschafter übergeben werden."

Die ersten beiden Absätze sollten nach dem Willen des Pächters Anton R***** und den Verpächtern jedenfalls gelten, also unabhängig davon, ob nun die Liegenschaften an die G***** oder an eine andere Person verkauft werden. Die anderen Absätze sollten nur gelten, wenn der Verkauf an die G***** erfolgte. Ein Kaufvertrag mit der G***** oder durch Vermittlung der G***** kam nicht zustande. Der überwiegende Teil des Anwesens der Verpächter wurde vielmehr am 12. Juli 1999 an den Beklagten verkauft. Die restlichen Grundstücke wurden mit zugleich geschlossenem Pachtvertrag an den Beklagten auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend ab 1. Jänner 2000 verpachtet. Verkauft wurden unter anderem die von Anton R***** gepachteten Feldstücke „Hangbreite", „Teichfeld", „Stadelacker", „Aufeld" und „Völlerndorfacker", dem Beklagten ab 1. Jänner 2000 verpachtet wurde unter anderem das Feldstück „Gartenbreite".

Der Kaufvertrag lautet auszugsweise:

„....IV. Übergabe und Übernahme

Die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in den rechtlichen und tatsächlichen Besitz und Genuss der kaufenden Partei mit Gefahr und Zufall, Vorteilen und Lasten, erfolgt am 1. 10. 1999. Als Verrechnungstag für alle den Kaufgegenstand betreffenden Rechte und Vorteile sowie Lasten, Verpflichtungen und Kosten, gilt derselbe Tag.

V. Gewährleistung:römisch fünf. Gewährleistung:

Die verkaufende Partei leistet volle Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand vollkommen frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, Verbindlichkeiten oder Rechten Dritter, insbesondere von Bestand- und Benützungsrechten, ins Eigentum der kaufenden Partei übergeht. ..."

Dem Beklagten war bekannt, dass Anton R***** und dessen Familie seit langem die gesamten Felder, die genannten Feldstücke, die an seine Grundtücke grenzten, bewirtschaftete. Herve S*****, der von den anderen Miteigentümern des Anwesens „F*****" zum Abschluss von Vereinbarungen betreffend das Pachtverhältnis bevollmächtigt worden war, teilte dem Beklagten mit, dass der Pachtvertrag mit der Familie R***** gekündigt worden sei. Ob auch besprochen wurde, wann der Pachtvertrag enden sollte, kann nicht festgestellt werden. Der Pachtzins für die strittigen Flächen wurde aber mit Wissen und Zustimmung des Beklagten bis einschließlich Dezember 1999 an Herve S***** überwiesen.

Die von Anton R***** gepachteten Flächen wurden zunächst von ihm und seiner Ehefrau (Erstklägerin) bewirtschaftet. Seit 1997 ist die Erstklägerin als Betriebsführerin bei der Sozialversicherung gemeldet. Die Familienangehörigen gründeten schließlich zur Führung des Betriebs eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „R***** Betriebsgesellschaft", deren Gesellschafter zunächst Anton R*****, die Erstklägerin, seine Tochter (Drittklägerin) und sein Schwiegersohn (Zweitkläger) waren. Alle Gesellschafter arbeiteten am Hof mit. Dies war auch den Verpächtern bekannt. Ende Mai 1999 ging Anton R***** in Pension und schied aus der Gesellschaft aus. Er verrichtete aber weiterhin Arbeiten am Hof. Die Gesellschaft wurde nach dem Ausscheiden des Anton R***** von den Klägern fortgeführt. 1999 wurden die Feldarbeiten auf dem gesamten landwirtschaftlichen Anwesen einschließlich der Pachtflächen von den Klägern entsprechend den jeweiligen landwirtschaftlichen Erfordernissen entweder eigenhändig oder durch von ihnen beauftragte Arbeiter vorgenommen.

Kurz nach dem Abschluss des Kaufvertrags vom 12. Juli 1999 fragte der Beklagte Anton R*****, ob er die Rapsfelder, die bereits abgeerntet waren, grubbern könne. Anton R***** gestattete dies nicht, sondern erklärte, er wolle „etwas Schriftliches" haben. Daraufhin erhielt Anton R***** am 16. Juli 1999 ein vom Rechtsvertreter des Beklagten verfasstes Schreiben, in dem er einerseits auf sein Eigentum an den von Anton R***** gepachteten Feldern und andererseits darauf verwies, dass der Bestandvertrag einvernehmlich mit 31. Dezember 1999 aufgrund einer Vereinbarung zwischen Anton R***** und den Voreigentümern aufgelöst worden sei. Der Beklagte erwarte, dass die Felder im Sommer und Herbst dieses Jahres wieder in der üblichen Art abgeerntet würden. Er ersuche, die Felder bei Abernte nur bis zu jenen Zeiten zu befahren, wo der Boden dies erlaube, damit nicht nach starken Regenfällen Spuren und Schäden zurückblieben. Hinsichtlich der Erdbeerfelder werde verlangt, dass diese im derzeitigen Zustand belassen bleiben und nicht verändert, insbesondere nicht umgeackert werden sollten, weil es sich um eine Dauerkultur handle und die Entfernung der Pflanzen zu deren Vernichtung führte.

Dessen ungeachtet begann der Beklagte am 16. Juli 1999, die strittigen Feldflächen zu bewirtschaften. Im darauffolgenden Briefwechsel wies der Rechtsvertreter der Kläger auf das vereinbarte Pachtende zum 31. Dezember 1999 hin. Am 16. August 1999 brachte Anton R***** eine Besitzstörungsklage gegen den Beklagten ein, in der er sich dagegen wendete, dass der Beklagte „im Juni 1999 und seither laufend auf den vom Kläger gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken der EZ ***** (F*****) landwirtschaftliche Arbeiten vorgenommen hat" (7 C 1592/99f des Erstgerichts). Mit weiterer Besitzstörungsklage vom 1. Oktober 1999 wehrten sich Anton R*****, die Erstklägerin und die Drittklägerin dagegen, dass der Beklagte die Parzelle 301, die er ab 1. Jänner 2000 gepachtet hatte, gehäckselt hat (7 C 1900/99z des Erstgerichts). Am 23. September 1999 erhoben Anton R*****, die Erstklägerin und die Drittklägerin zudem folgende Feststellungsklage gegen den Beklagten und die Verpächter. Sie beantragten folgendes Urteil: „Gegenüber den beklagten Parteien wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, die mit Pachtvertrag vom 16. 10. 1979 gemieteten Grundstücksflächen.....bis 31. 12. 1999 ausschließlich zu bewirtschaften und die Feldfrüchte abzuernten sowie eine Teilfläche der Grundstücke...., auf denen Ananaserdbeerflächen angebaut sind, bis einschließlich Ende 2000 ausschließlich zu bewirtschaften und die Erträgnisse zu ziehen. Festgestellt wird gegenüber den beklagten Parteien weiters, dass diese nicht berechtigt sind, hinsichtlich der obbezeichneten Grundstücke eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die das Pachtrecht der Kläger behindert, auszuüben".

Der Beklagte nahm folgende Arbeiten auf den von Anton R***** gepachteten Feldern vor: Auf den Ackerflächen „Hangbreite" und „Völlerndorf Acker" häckselte er und ackerte um, nachdem der Mais im Oktober 1999 von der Familie R***** geerntet worden war. Die Ackerflächen „Teichfeld", „Stadlacker" und „Aufeld", auf denen jeweils Raps angebaut war, grubberte er noch vor dem 16. Juli 1999. Auf der Ackerfläche „Teichfeld" baute er Senf oder Buchweizen an und ackerte im Dezember 1999 um. Ein Teil der Ackerfläche „Aufeld" war durch Erdbeerkulturen genutzt. Auf diesem Teilstück nahm der Beklagte keine Bewirtschaftungsmaßnahmen vor. Die Erdbeerfelder wurden von den Klägern am 24. Dezember 1999 eingeackert. Als der Beklagte mit dem Traktor über die Sonnenblumenfelder fuhr, verstellte ihm der Kläger mit seinem Geländewagen den Weg. Der Beklagte wusste, dass er die Bewirtschaftungsmaßnahmen gegen den Willen der Familie R***** setzte.

Der F***** wurde von der Familie R***** am 30. Dezember 1999 an den Beklagten übergeben. Von einer Begehung wurde Abstand genommen, weil den Streitteilen die Grundstücke ohnehin bekannt waren.

Die Erstklägerin meldete als Betriebsführerin das Ablaufen des Pachtvertrags mit Ende 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Der Beklagte meldete dort, dass er ab 1. Oktober 1999 Eigentümer der betreffenden Grundstücke sei. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entschloss sich zu der Lösung, dem Beklagten ab 1. Oktober 1999 die Beiträge vorzuschreiben und entsprechende Beträge an die Erstklägerin zu refundieren.

Der für die Auszahlung der Förderungsbeiträge im Rahmen der Maßnahme „Fruchtfolgestabilisierung" nach der ÖPUL 1995 ausschlaggebende Stichtag der Bewirtschaftung, der jährlich vom Bundesministerium für Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft neu festgelegt wird, war im Jahr 1999 der 1. Oktober.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Pächter Anton R***** vereinbarungsgemäß Ende 1999 zur Rückstellung der Pachtflächen verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine frühere Übergabe der Pachtflächen zu begehren. Seine 1999 gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den strittigen Flächen seien ohne Zustimmung des Pächters und daher eigenmächtig und titellos erfolgt. Die strittigen Flächen hätten noch zum landwirtschaftlichen Betrieb der Familie R***** gehört. Der Beklagte sei daher zum maßgebenden Stichtag (1. Oktober 1999) nicht Bewirtschafter der strittigen Flächen im Sinn des ÖPUL 95 gewesen. Er sei unredlicher Besitzer gewesen und habe daher nach den Grundsätzen des § 335 ABGB jeden erlangten Vorteil, somit auch den erlegten Förderungsbetrag, an die Kläger herauszugeben. Die Kläger seien als Bewirtschafter zu qualifizieren. Anton R***** habe die gepachteten Grundstücke in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht, die ein Vielfaches der strittigen Flächen bewirtschaftet habe. Eine Aufkündigung seitens der Eigentümer wegen Unterverpachtung sei nicht erfolgt. Gefördert werden sollten die von den Klägern auf den strittigen Flächen gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen und nicht das Herstellen eines bestimmten Zustands an einem bestimmten Stichtag.Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Pächter Anton R***** vereinbarungsgemäß Ende 1999 zur Rückstellung der Pachtflächen verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine frühere Übergabe der Pachtflächen zu begehren. Seine 1999 gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den strittigen Flächen seien ohne Zustimmung des Pächters und daher eigenmächtig und titellos erfolgt. Die strittigen Flächen hätten noch zum landwirtschaftlichen Betrieb der Familie R***** gehört. Der Beklagte sei daher zum maßgebenden Stichtag (1. Oktober 1999) nicht Bewirtschafter der strittigen Flächen im Sinn des ÖPUL 95 gewesen. Er sei unredlicher Besitzer gewesen und habe daher nach den Grundsätzen des Paragraph 335, ABGB jeden erlangten Vorteil, somit auch den erlegten Förderungsbetrag, an die Kläger herauszugeben. Die Kläger seien als Bewirtschafter zu qualifizieren. Anton R***** habe die gepachteten Grundstücke in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht, die ein Vielfaches der strittigen Flächen bewirtschaftet habe. Eine Aufkündigung seitens der Eigentümer wegen Unterverpachtung sei nicht erfolgt. Gefördert werden sollten die von den Klägern auf den strittigen Flächen gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen und nicht das Herstellen eines bestimmten Zustands an einem bestimmten Stichtag.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es komme im Ausfolgungsstreit nicht darauf an, ob Anton R***** oder die Kläger gegenüber der AMA antragslegitimiert gewesen seien. Die Kläger hätten der AMA den Bewirtschafterwechsel ohnedies im Mai 1999 mitgeteilt. Die AMA habe in ihrem Erlagsantrag die R***** Betriebsgesellschaft als mögliche Förderungsberechtigte genannt. Abgesehen davon sei gemäß § 299 Abs 1 Geo der Name der Gläubiger vom Erlagsschuldner nur „allenfalls" im Erlagsantrag anzuführen. Anton R***** habe die gepachteten Grundstücke in die Gesellschaft „quoad usum" eingebracht. Die Kläger hätten dann die Felder selbst oder durch Lohnarbeiter bestellt. Sie wirtschafteten somit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, auch wenn sie ihr Recht auf Bewirtschaftung der strittigen Grundstücke vom Bestandrecht des Anton R***** ableiteten. Nach dem ÖPUL 95 werde der Förderungsbetrag jeweils für das laufende Förderungsjahr, nicht für das nächste Kalenderjahr ausbezahlt, sodass es nicht darauf ankomme, wer im Jahr 2000 Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzt habe. Auf den ersten Absatz der Vereinbarung vom 18. September 1998, wonach die Pachtflächen binnen Monatsfrist nach Aberntung an die zukünftigen Bewirtschafter zu übergeben seien, könne sich der Beklagte nicht berufen, weil dies nach dem festgestellten Parteiwillen nur gelten sollte, wenn die Liegenschaft an die G***** verkauft werden sollte. Nach der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 sei maßgebend, wer am Stichtag 1. Oktober 1999 die Grundtücke bewirtschaftet habe. Wer zu diesem Stichtag die Begrünung vorgenommen habe, solle die Förderung beziehen. Zur Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters sei der Grundgedanke des § 335 ABGB heranzuziehen, dass ein unredlicher Besitzer den erlangten Vorteil herauszugeben habe. Der Beklagte habe sich unredlich und eigenmächtig in den Besitz der Feldstücke gesetzt, wogegen sich Anton R***** und die Kläger durch Besitzstörungsklagen zur Wehr gesetzt hätten. Der Beklagte sei unechter Besitzer gewesen. Seinen Besitzhandlungen könne daher keine Bedeutung zukommen. Nach der Grundwertung des § 372 ABGB seien die Kläger gegenüber dem Beklagten stärker zum Besitz des hinterlegten Förderungsbetrags berechtigt. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters zum Stichtag nach dem ÖPUL 95 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es komme im Ausfolgungsstreit nicht darauf an, ob Anton R***** oder die Kläger gegenüber der AMA antragslegitimiert gewesen seien. Die Kläger hätten der AMA den Bewirtschafterwechsel ohnedies im Mai 1999 mitgeteilt. Die AMA habe in ihrem Erlagsantrag die R***** Betriebsgesellschaft als mögliche Förderungsberechtigte genannt. Abgesehen davon sei gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Geo der Name der Gläubiger vom Erlagsschuldner nur „allenfalls" im Erlagsantrag anzuführen. Anton R***** habe die gepachteten Grundstücke in die Gesellschaft „quoad usum" eingebracht. Die Kläger hätten dann die Felder selbst oder durch Lohnarbeiter bestellt. Sie wirtschafteten somit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, auch wenn sie ihr Recht auf Bewirtschaftung der strittigen Grundstücke vom Bestandrecht des Anton R***** ableiteten. Nach dem ÖPUL 95 werde der Förderungsbetrag jeweils für das laufende Förderungsjahr, nicht für das nächste Kalenderjahr ausbezahlt, sodass es nicht darauf ankomme, wer im Jahr 2000 Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzt habe. Auf den ersten Absatz der Vereinbarung vom 18. September 1998, wonach die Pachtflächen binnen Monatsfrist nach Aberntung an die zukünftigen Bewirtschafter zu übergeben seien, könne sich der Beklagte nicht berufen, weil dies nach dem festgestellten Parteiwillen nur gelten sollte, wenn die Liegenschaft an die G***** verkauft werden sollte. Nach der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 sei maßgebend, wer am Stichtag 1. Oktober 1999 die Grundtücke bewirtschaftet habe. Wer zu diesem Stichtag die Begrünung vorgenommen habe, solle die Förderung beziehen. Zur Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters sei der Grundgedanke des Paragraph 335, ABGB heranzuziehen, dass ein unredlicher Besitzer den erlangten Vorteil herauszugeben habe. Der Beklagte habe sich unredlich und eigenmächtig in den Besitz der Feldstücke gesetzt, wogegen sich Anton R***** und die Kläger durch Besitzstörungsklagen zur Wehr gesetzt hätten. Der Beklagte sei unechter Besitzer gewesen. Seinen Besitzhandlungen könne daher keine Bedeutung zukommen. Nach der Grundwertung des Paragraph 372, ABGB seien die Kläger gegenüber dem Beklagten stärker zum Besitz des hinterlegten Förderungsbetrags berechtigt. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters zum Stichtag nach dem ÖPUL 95 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Zunächst ist klarzustellen, dass die Förderungsverwaltung im Zweifel privatrechtliches Handeln darstellt. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind (RIS-Justiz RS0049747; 9 Ob 95/01p; 8 Ob 80/04d je mwN). Die gerichtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher gegeben.

Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, ÖPUL 95 lautet auszugsweise:

„1.3. Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen in Betracht: Natürliche Personen; juristische Personen, sofern der Geschäftsanteil von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt; Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Teilbetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften, soweit im Maßnahmenteil nichts anderes bestimmt ist...."

1.4. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

1.4.2.1. Der Förderungswerber verpflichtet sich, den Betrieb und die einzubeziehenden Flächen für fünf Jahre.... gemäß den Förderungsvoraussetzungen zu bewirtschaften bzw zu pflegen.

1.4.6. Bei einer Ausweitung oder Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ist die Verpflichtung bei Maßnahmen, die sich auf einen prozentuell festgelegten Teil der Betriebsflächen beziehen (extensiver Getreidebau, Fruchtfolgestabilisierung), im jeweils eingegangenen prozentuellen Ausmaß einzuhalten; die Verpflichtung ist nicht an ein bestimmtes Grundstück gebunden.

1.4.7. Bei Aufgabe der Verfügungsgewalt über einzelne Grundstücke, für die auf dieses Grundstück gebundene Verpflichtungen eingegangen wurden, hat der Förderungswerber vorzusorgen, dass der neue Bewirtschafter in die Bewirtschaftungsverpflichtung eintritt und die Kontrolle gesichert ist ...

Bei Aufgabe der Verfügungsgewalt über den gesamten Betrieb oder einzelne Grundstücke, für die auf dieses Grundstück gebundene Verpflichtungen eingegangen wurden, kann das BMLF von einer Rückforderung bereits gewährter Mittel Abstand nehmen, wenn.....

1.4.8. Bei Flächenzugang während des Verpflichtungszeitraums kann die Verpflichtung für den übrigen Verpflichtungszeitraum auf die hinzugekommenen Flächen ausgeweitet werden, wenn.....

1.4.11. Bei flächenverändernden oder bewirtschaftungsverändernden Umständen, auf die der Förderungswerber keinen Einfluss hat (zB Flurbereinigungsverfahren oder sonstige öffentliche Bodenordnungsverfahren, Enteignung, Zwangsversteigerung....) kann das BMLF von einer Rückforderung bereits gewährter Mittel Abstand nehmen, wenn sie dem Förderungswerber zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung noch nicht bekannt sein konnten und die durchgehende Einhaltung der Verpflichtung hiedurch unmöglich wird....

1.12. Zession

Die Abtretung von Forderungen des Förderungswerbers aufgrund von Förderungszusagen nach dieser Sonderrichtlinie ist unzulässig und der Republik Österreich gegenüber unwirksam.

2. Maßnahmenteil

2.1.6. Fruchtfolgestabilisierung

2.1.6.1. Förderungsgegenstand:

Bewirtschaftung der gesamten Ackerfläche des Betriebs, wenn die Voraussetzungen gemäß Punkt 2.1.6.3. eingehalten werden.

2.1.6.2. Förderungswerber:

siehe Punkt 1.3.

2.1.6.3. Förderungsvoraussetzungen:

Maximal 75 % Getreide und Mais auf der gesamten Ackerfläche des Betriebs; von der Ausfahrt bzw Anlage der Begrünung bis zum Umbruch müssen mindestens drei Monate verstreichen und eine bodendeckende Begrünung zumindestens bis zum Dezember gewährleistet sein; die Begrünung muss vor dem 1. November angelegt sein und darf nicht vor dem 1. Dezember umgebrochen werden; als Begrünung gelten nicht Obst, Gemüse, Hopfen, Aufforstung und Zierpflanzen; für Flächen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Flächenstilllegung für andere Zwecke als die Nahrungsmittelerzeugung verwendeten finden, werden keine Prämien gewährt; Getreide in Reinsaat ist als Zwischenfrucht nicht zulässig; der Förderungswerber verpflichtet sich, mindestens die Bedingungen der Stufe 1 bezogen auf die gesamte Ackerfläche mindestens fünf Jahre hindurch einzuhalten; Ausmaß der Begrünung: Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Prozentausmaß der Begrünung (gemessen an der gesamten Ackerfläche des Betriebes).

Prämienstufen je Begrünung:

Stufe 1: mindestens 15 %; Stufe 2: mindestens 25 %; Stufe 3: mindestens 35 %.

Als Begrünung gelten: ..."

Der Revisionswerber bekämpft zunächst die Ansicht der Vorinstanzen über die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung, dass diese nicht berechtigt seien, die Ausfolgung des Förderungsbetrags zu begehren. Habe Anton R***** die Rechte aus dem Pachtvertrag in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „quoad usum" eingebracht, wie das Berufungsgericht meine, dann seien diese Rechte nach dem Ausscheiden des Anton R***** an ihn zurückgefallen und der Gesellschaft zum maßgebenden Stichtag am 1. Oktober 1999 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Eine Unterverpachtung oder Weitergabe des Pachtrechts sei nicht behauptet worden und hätte im Übrigen der Zustimmung der Verpächter bedurft. Eine Zession des Rechts auf Erlangung von Förderungsmitteln sei unwirksam. Die Kläger hätten daher offenbar wider besseres Wissen gegenüber der AMA behauptet, selbst Pächter der strittigen Flächen zu sein. Dem gegenüber sei der Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig gewesen. Es sei teils außerbücherlicher Eigentümer gewesen, teils habe er zumindest ein Anwartschaftsrecht auf ein Pachtverhältnis gehabt. Sollte das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, dass Anton R***** wieder in die Gesellschaft eingetreten sei, würde es ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichts abweichen. Zudem hätte sich Anton R***** als Kläger an diesem Verfahren beteiligen müssen, weil eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Die Kläger seien auch deshalb nicht Prozessparteien im Ausfolgungsverfahren, weil sie nicht Parteien des Erlagsverfahrens gewesen seien.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern:

Es ist zwar richtig, dass nach Pkt. 1.12 der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ein Zessionsverbot hinsichtlich des Anspruchs auf Förderungsmittel besteht. Weiters ist richtig, dass mit der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen kann, die den Titel zur Weiterbenützung durch die verbleibenden Gesellschafter gewähren könnte (3 Ob 146/02w mwN). Dennoch bewirtschafteten die Kläger die von Anton R***** gepachteten Grundstücke auch ab dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht titellos. Anton R***** hat sein landwirtschaftliches Unternehmen zunächst in die Gesellschaft eingebracht und in der Folge nach seinem Ausscheiden der Gesellschaft und damit den Klägern zur Gänze übertragen. Zu diesem Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB, das ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit, bei welcher alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu einer Gesamtsache zusammengefasst sind, welche die Erwerbsgelegenheit ausmachen (SZ 57/19), zählten auch seine Pachtrechte an den strittigen Grundflächen. Die Kläger sind seine Unternehmensnachfolger. Dies führte hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem sogenannten „gespaltenen Schuldverhältnis". Dieser Begriff bezeichnet den Zustand, dass der Bestandnehmer bei Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses gegenüber dem Bestandgeber die Ausübung des Benützungsrechts anders als im Weg der Untervermietung oder Unterverpachtung überlässt und der im Regelfall in Verbindung mit der Einbringung eines (auch) auf der Bestandsache betriebenen Unternehmens in eine Gesellschaft (dies ist ohne Zustimmung des Bestandgebers nur quoad usum möglich) und insbesondere der Veräußerung eines Unternehmens entsteht. Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner (RIS-Justiz RS0033418; RS0024658). In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen (RS0000933; RS0032730; Würth in Rummel ABGB³ I § 1098 Rz 13). Die Kläger leiteten demnach ihr Benützungsrecht an den strittigen Grundflächen vom Pächter Anton R***** ab, und zwar solange er Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, weil die Pachtrechte als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens in die Gesellschaft quoad usum eingebracht worden waren und in der Folge, weil sie seine Unternehmsnachfolger waren. Der gesamte Betrieb, für den die Förderungen beantragt wurden, wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab Ende Mai 1999 von den Klägern in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (letztlich) als Betriebsnachfolger des Anton R***** geführt. Der Vorwurf, die Kläger hätten wider besseres Wissen und mit wissentlich falschen Angaben die Förderungsgelder zu erhalten versucht, entbehrt daher jeder Grundlage. Sie haben ungeachtet der Frage, ob die Verpächter dem Übergang der Nutzungsrechte aus dem Pachtvertrag mit Anton R***** auf die Kläger nicht ohnehin zumindest schlüssig zugestimmt haben (sie wussten nach den Feststellungen der Vorinstanzen von den Bearbeitungsmaßnahmen der Kläger, die zum Teil auch in die Verkaufsgespräche eingebunden waren), die strittigen Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und waren hiezu auch berechtigt.Es ist zwar richtig, dass nach Pkt. 1.12 der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ein Zessionsverbot hinsichtlich des Anspruchs auf Förderungsmittel besteht. Weiters ist richtig, dass mit der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen kann, die den Titel zur Weiterbenützung durch die verbleibenden Gesellschafter gewähren könnte (3 Ob 146/02w mwN). Dennoch bewirtschafteten die Kläger die von Anton R***** gepachteten Grundstücke auch ab dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht titellos. Anton R***** hat sein landwirtschaftliches Unternehmen zunächst in die Gesellschaft eingebracht und in der Folge nach seinem Ausscheiden der Gesellschaft und damit den Klägern zur Gänze übertragen. Zu diesem Unternehmen im Sinn des Paragraph 1409, ABGB, das ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit, bei welcher alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu einer Gesamtsache zusammengefasst sind, welche die Erwerbsgelegenheit ausmachen (SZ 57/19), zählten auch seine Pachtrechte an den strittigen Grundflächen. Die Kläger sind seine Unternehmensnachfolger. Dies führte hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem sogenannten „gespaltenen Schuldverhältnis". Dieser Begriff bezeichnet den Zustand, dass der Bestandnehmer bei Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses gegenüber dem Bestandgeber die Ausübung des Benützungsrechts anders als im Weg der Untervermietung oder Unterverpachtung überlässt und der im Regelfall in Verbindung mit der Einbringung eines (auch) auf der Bestandsache betriebenen Unternehmens in eine Gesellschaft (dies ist ohne Zustimmung des Bestandgebers nur quoad usum möglich) und insbesondere der Veräußerung eines Unternehmens entsteht. Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner (RIS-Justiz RS0033418; RS0024658). In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen (RS0000933; RS0032730; Würth in Rummel ABGB³ römisch eins Paragraph 1098, Rz 13). Die Kläger leiteten demnach ihr Benützungsrecht an den strittigen Grundflächen vom Pächter Anton R***** ab, und zwar solange er Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, weil die Pachtrechte als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens in die Gesellschaft quoad usum eingebracht worden waren und in der Folge, weil sie seine Unternehmsnachfolger waren. Der gesamte Betrieb, für den die Förderungen beantragt wurden, wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab Ende Mai 1999 von den Klägern in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (letztlich) als Betriebsnachfolger des Anton R***** geführt. Der Vorwurf, die Kläger hätten wider besseres Wissen und mit wissentlich falschen Angaben die Förderungsgelder zu erhalten versucht, entbehrt daher jeder Grundlage. Sie haben ungeachtet der Frage, ob die Verpächter dem Übergang der Nutzungsrechte aus dem Pachtvertrag mit Anton R***** auf die Kläger nicht ohnehin zumindest schlüssig zugestimmt haben (sie wussten nach den Feststellungen der Vorinstanzen von den Bearbeitungsmaßnahmen der Kläger, die zum Teil auch in die Verkaufsgespräche eingebunden waren), die strittigen Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und waren hiezu auch berechtigt.

Der Bewirtschafterwechsel wurde der AMA auch angezeigt, worauf die AMA in ihrem Hinterlegungsantrag hingewiesen hat. Aus der Sicht der AMA war klar, dass ab Ende Mai 1999 die R***** Betriebsgesellschaft der Bewirtschafter des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der gepachteten Grundflächen war, wobei die namentliche Anführung der einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf Punkt 1.3. der Sonderrichtlinie ÖPUL, wonach Förderungswerber auch eine Personenvereinigung sein kann, nicht von Bedeutung war. Dass auch eine Personenvereinigung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Förderungsprogramm teilnehmen kann, entspricht im Übrigen den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl Nr L 355 vom 5. Dezember 1992, 1 ff), die in Art 1 Abs 4 den Betriebsinhaber wie folgt definiert: „Der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Richtvorschriften haben". An der Vertretungsbefugnis desjenigen, der den Förderungsantrag einreichte und die Mitteilung über den Bewirtschafterwechsel erstattete, für sämtliche (aktuelle) Gesellschafter bestand offenbar kein Zweifel. Nach dem Inhalt des Erlagsantrags sind Antragsgegner einerseits der Beklagte und andererseits die R***** Betriebsgesellschaft. Der Umstand, dass im Gerichtsbeschluss über die Annahme des Erlags als Erlagsgegner neben dem Beklagten ohne nachvollziehbare Begründung die „R***** Betriebsgesellschaft, Inhaber Anton und Dorothea R*****" genannt wurde, vermag an der Klagelegitimation derjenigen Personen, die heute wie schon im Förderungsjahr zum maßgebenden Stichtag Gesellschafter und Unternehmensführer waren, nichts zu ändern.Der Bewirtschafterwechsel wurde der AMA auch angezeigt, worauf die AMA in ihrem Hinterlegungsantrag hingewiesen hat. Aus der Sicht der AMA war klar, dass ab Ende Mai 1999 die R***** Betriebsgesellschaft der Bewirtschafter des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der gepachteten Grundflächen war, wobei die namentliche Anführung der einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf Punkt 1.3. der Sonderrichtlinie ÖPUL, wonach Förderungswerber auch eine Personenvereinigung sein kann, nicht von Bedeutung war. Dass auch eine Personenvereinigung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Förderungsprogramm teilnehmen kann, entspricht im Übrigen den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl Nr L 355 vom 5. Dezember 1992, 1 ff), die in Artikel eins, Absatz 4, den Betriebsinhaber wie folgt definiert: „Der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Richtvorschriften haben". An der Vertretungsbefugnis desjenigen, der den Förderungsantrag einreichte und die Mitteilung über den Bewirtschafterwechsel erstattete, für sämtliche (aktuelle) Gesellschafter bestand offenbar kein Zweifel. Nach dem Inhalt des Erlagsantrags sind Antragsgegner einerseits der Beklagte und andererseits die R***** Betriebsgesellschaft. Der Umstand, dass im Gerichtsbeschluss über die Annahme des Erlags als Erlagsgegner neben dem Beklagten ohne nachvollziehbare Begründung die „R***** Betriebsgesellschaft, Inhaber Anton und Dorothea R*****" genannt wurde, vermag an der Klagelegitimation derjenigen Personen, die heute wie schon im Förderungsjahr zum maßgebenden Stichtag Gesellschafter und Unternehmensführer waren, nichts zu ändern.

In der Revision wird weiters ausgeführt, die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung der Entscheidung im Verfahren 7 C 1892/99y des Bezirksgerichts St. Pölten betreffend die Vorfrage, wem das Nutzungsrecht an den strittigen Flächen zugestanden sei, missachtet. Dort sei festgehalten worden, dass der Erst- und der Drittklägerin keinerlei Nutzungsrechte an den strittigen Grundflächen zukomme, weil ausschließlicher Rechtsinhaber Anton R***** gewesen sei.

Die Revisionsausführungen übergehen damit die Tatsache, dass das Klagebegehren im genannten Verfahren auf Kosten eingeschränkt wurde und dementsprechend keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur ein Urteil im Kostenpunkt erging. Es ist zwar richtig, dass der Entscheidung über eine Vorfrage, die in einem Vorprozess den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, im folgenden Prozess bindende Wirkung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042554). Ein zur Bindung führender Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete (7 Ob 334/97m). Der Streitgegenstand ist das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0037522). Nur insofern kann das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls so weit auf die Entscheidungsgründe, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt bestimmen lässt (1 Ob 200/97m). Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. Die Frage der Berechtigung der Kläger zur Nutzung der strittigen Grundstücke ist daher unabhängig vom genannten Vorprozess zu lösen.Die Revisionsausführungen übergehen damit die Tatsache, dass das Klagebegehren im genannten Verfahren auf Kosten eingeschränkt wurde und dementsprechend keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur ein Urteil im Kostenpunkt erging. Es ist zwar richtig, dass der Entscheidung über eine Vorfrage, die in einem Vorprozess den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, im folgenden Prozess bindende Wirkung zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0042554). Ein zur Bindung führender Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete (7 Ob 334/97m). Der Streitgegenstand ist das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0037522). Nur insofern kann das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls so weit auf die Entscheidungsgründe, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt bestimmen lässt (1 Ob 200/97m). Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. Die Frage der Berechtigung der Kläger zur Nutzung der strittigen Grundstücke ist daher unabhängig vom genannten Vorprozess zu lösen.

Schließlich wendet sich die Revision gegen die Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters im Sinn des ÖPUL 95. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen reiche eine bloße Besitzstörung nicht aus, um eine Einstufung als Bewirtschafter auszuschließen. Die Besitzstörungsklagen seien ohne Relevanz. Da die Kläger nach den Bewirtschaftungsmaßnahmen des Beklagten auf den strittigen Äckern selbst keine Maßnahmen mehr gesetzt hätten, sei es zu einer Wiederherstellung ihres Besitzes nicht gekommen. Die Kläger hätten auf diesen Flächen überhaupt keine förderungswürdigen Maßnahmen gesetzt. Die strittigen Grundflächen zählten zum Betrieb des Beklagten, weil er sie ab Juli 1999 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und seinen Betrieb eingegliedert habe. Die Auslegung der Vereinbarung vom 18. September 1998 dahin, dass die Übergabe der Pachtflächen binnen Monatsfrist nach Aberntung an den zukünftigen Bewirtschafter nur für den Fall einer Veräußerung an die G***** oder mit Hilfe der G***** gelten solle, sei verfehlt.

Letzterem Argument ist vorweg entgegenzuhalten, dass der festgestellte Vertragswille der an der Vereinbarung teils persönlich beteiligten, teils wirksam vertretenen Vertragsparteien auf dem Ergebnis von Beweisaufnahmen und deren Würdigung beruht, wie sich aus den Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung (insbesondere seines Hinweises auf die Beweisergebnisse in einem Vorverfahren) ergibt. Nur die Auslegung einer Urkunde ist rechtliche Beurteilung. Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0017911; RS0043369). Die Erforschung der Parteiabsicht ist dann eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (6 Ob 259/03m).

Dem Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zum Begriff des förderungswürdigen Bewirtschafters im Sinn der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ist beizupflichten. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei Maßnahmen der Fruchtfolgestabilisierung um solche handelt, die sich auf einen prozentuell festgelegten Teil der Betriebsflächen beziehen (Punkt 1.4.6. ÖPUL 95). Die Verpflichtung der Bewirtschafter zur Setzung der zu fördernden Maßnahmen sind nicht an bestimmte Grundstücke gebunden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kläger gerade auf den strittigen Grundflächen Fruchtfolgestabilisierungsmaßnahmen (Begrünung) gesetzt haben. Dass für die Förderungswürdigkeit nach dem ÖPUL 95 auch nicht entscheidend ist, ob der Förderungswerber weiterhin bestimmte Flächen bewirtschaftet, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Ausweitung oder Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl Punkt 1.4.6. ff). An der grundsätzlichen Förderungswürdigkeit der Kläger bestand nach dem Inhalt des Erlagsantrags kein Zweifel. Wie die AMA in ihrem Erlagsantrag ausführte, hätte sie den hinterlegten Förderungsbetrag an die R***** Betriebsgesellschaft ausbezahlt, hätte nicht auch der Beklagte behauptet, zum Stichtag Bewirtschafter der betroffenen Flächen gewesen zu sein. Daraus ergibt sich, dass die AMA die Förderungsvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt ansah.Dem Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zum Begriff des förderungswürdigen Bewirtschafters im Sinn der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ist beizupflichten. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei Maßnahmen der Fruchtfolgestabilisierung um solche handelt, die sich auf einen prozentuell festgelegten Teil der Betriebsflächen beziehen (Punkt 1.4.6. ÖPUL 95). Die Verpflichtung der Bewirtschafter zur Setzung der zu fördernden Maßnahmen sind nicht an bestimmte Grundstücke gebunden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kläger gerade auf den strittigen Grundflächen Fruchtfolgestabilisierungsmaßnahmen (Begrünung) gesetzt haben. Dass für die Förderungswürdigkeit nach dem ÖPUL 95 auch nicht entscheidend ist, ob der Förderungswerber weiterhin bestimmte Flächen bewirtschaftet, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Ausweitung oder Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen vergleiche Punkt 1.4.6. ff). An der grundsätzlichen Förderungswürdigkeit der Kläger bestand nach dem Inhalt des Erlagsantrags kein Zweifel. Wie die AMA in ihrem Erlagsantrag ausführte, hätte sie den hinterlegten Förderungsbetrag an die R***** Betriebsgesellschaft ausbezahlt, hätte nicht auch der Beklagte behauptet, zum Stichtag Bewirtschafter der betroffenen Flächen gewesen zu sein. Daraus ergibt sich, dass die AMA die Förderungsvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt ansah.

Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte (RIS-Justiz RS0117563; 7 Ob 206/04a mwN). Die Kläger führen als Personenvereinigung einen landwirtschaftlichen Hauptbetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ihr Unternehmen umfasste, wie bereits dargestellt wurde, in dem hier maßgebenden Zeitpunkt auch die Nutzungsrechte an den strittigen Ackerflächen. Sie sind daher nach dem dem Punkt 1.3. zu unterstellenden Verständnis als in Betracht kommende Förderungswerber anzusehen. Wie sich aus Punkt 1.4.7. ergibt, kommt es bei der Frage, welche Grundflächen in die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche, für die die Förderung beantragt wird, einzubeziehen ist, auf die „Verfügungsgewalt" an. Auch nach der zitierten Verordnung (EWG) Nr 3508/92 ist nicht auf diejenige Person abzustellen, die willkürlich Besitzhandlungen auf landwirtschaftlichen Flächen vornimmt, sondern, wie sich aus der Definition des Betriebes als „die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten" (Art 1 Abs 4) ergibt, auf den „Verwalter" der Flächen. Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann dies aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage beruht. Dies trifft auf die Kläger auch hinsichtlich der strittigen Flächen zu. Die Kläger waren im entscheidenden Zeitpunkt rechtmäßige (§ 316 ABGB) und redliche (§ 326 ABGB) Rechtsbesitzer. Sie konnten sich auf einen gültigen Titel, nämlich auf ihr vom Pächter abgeleitetes Nutzungsrecht, berufen. Zu Recht verwiesen die Vorinstanzen auf die bei der Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters heranzuziehende Grundwertung der §§ 335 und 372 ABGB, dass das bessere Recht des rechtmäßigen, redlichen und echten Rechtsbesitzers gegenüber jedem anderen Besitzer zu schützen ist (vgl Koziol-Welser ABGB12 I 250). Den Klägern muss daher der Vorrang vor dem Beklagten eingeräumt werden, der sich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen unrechtmäßig in den Besitz der Ackerflächen setzte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Beklagte, dass sämtliche strittige Grundflächen noch bis Jahresende 1999 verpachtet waren, wie er auch im Schreiben vom 16. Juni 1999 an Anton R***** einräumte. Ihm war daher auch klar, dass der Passus in dem zwischen ihm und den Verpächtern abgeschlossenen Kaufvertrag, dass der Kaufgegenstand frei von Lasten sei, insofern nicht der Realität entsprach. Ihm war auch bekannt, dass der Pächter nicht bereit war, den Pachtvertrag früher zu beenden und dem Beklagten Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gestatten. Er war daher bei der Vornahme der Arbeiten auf den strittigen Feldern unredlich im Sinn des § 326 ABGB. Er konnte sich auch auf keinen Rechtstitel berufen, weil ihm der Kaufvertrag, solange die Grundstücke noch verpachtet waren, keinen (besseren) Titel zum Besitz verschaffte. Durch den Eigentümerwechsel wurde das Pachtverhältnis nicht beendet. Die Veräußerung einer verpachteten Liegenschaft bewirkt lediglich, dass der Pächter „nach der gehörigen Aufkündigung" dem neuen Eigentümer weichen muss (§ 1120 ABGB), demnach dass an die Stelle allfälliger längerer vereinbarter Kündigungsfristen und anderer Kündigungstermine die in § 560 ZPO festgesetzten Fristen und Termine treten. Aus dem Umstand, dass die Kläger ihrerseits teilweise keine weiteren Arbeiten nach den Bewirtschaftungsmaßnahmen des Beklagten auf den strittigen Äckern setzten, kann auf eine Aufgabe ihres Besitzwillens nicht geschlossen werden, weil eine weitere Bearbeitung dieser Flächen infolge der fortgeschrittenen Jahreszeit und dem nahenden Pachtende sinnlos gewesen wäre.Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte (RIS-Justiz RS0117563; 7 Ob 206/04a mwN). Die Kläger führen als Personenvereinigung einen landwirtschaftlichen Hauptbetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ihr Unternehmen umfasste, wie bereits dargestellt wurde, in dem hier maßgebenden Zeitpunkt auch die Nutzungsrechte an den strittigen Ackerflächen. Sie sind daher nach dem dem Punkt 1.3. zu unterstellenden Verständnis als in Betracht kommende Förderungswerber anzusehen. Wie sich aus Punkt 1.4.7. ergibt, kommt es bei der Frage, welche Grundflächen in die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche, für die die Förderung beantragt wird, einzubeziehen ist, auf die „Verfügungsgewalt" an. Auch nach der zitierten Verordnung (EWG) Nr 3508/92 ist nicht auf diejenige Person abzustellen, die willkürlich Besitzhandlungen auf landwirtschaftlichen Flächen vornimmt, sondern, wie sich aus der Definition des Betriebes als „die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten" (Artikel eins, Absatz 4,) ergibt, auf den „Verwalter" der Flächen. Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann dies aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage beruht. Dies trifft auf die Kläger auch hinsichtlich der strittigen Flächen zu. Die Kläger waren im entscheidenden Zeitpunkt rechtmäßige (Paragraph 316, ABGB) und redliche (Paragrap

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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