Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH,*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH & Co, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1.) I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, 2.) A***** AG, *****, vertreten durch Scherbaum und Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, 3.) T***** Ö*****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, 4.) H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, 5.) T***** B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in Wien, 6.) B***** GmbH, *****, 7.) DI Dr. Ingwald O*****, 8.) DI Dr. Michael N*****,
6.) bis 8.) Nebenintervenienten vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1,656,849,-- s.A. und Feststellung (EUR 50.000,--) und Zwischenantrag auf Feststellung (EUR 100.000,--), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 25. November 2004, GZ 6 R 109/04b-99, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. März 2004, GZ 15 Cg 51/02a-52, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Fall der Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Rekursgericht nicht zum Tragen, weil dies der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0043894 und RS0018457;Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO im Fall der Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Rekursgericht nicht zum Tragen, weil dies der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0043894 und RS0018457;
Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu § 236 ZPO;Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 236, ZPO;
Deixler-Hübner in Fasching Zivilprozessgesetze Rz 22 zu § 236 ZPO; aA RIS-Justiz RS0044455; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 528 ZPO). Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher nicht jedenfalls unzulässig. Es bleibt aber die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten. Es entspricht nicht dem Zweck eines Zwischenantrages auf Feststellung, einzelne Rechtsfragen des Streitfalls herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen oder eine bloße rechtliche Qualifikation eines bestimmten, in seinem Bestand unbestrittenen Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen (RIS-Justiz RS0039615; SZ 51/96 u.a.). Ebenso wenig wird ein Zwischenfeststellungsantrag, mit dem eine allgemeine authentische Interpretation einer Norm begehrt wird, als zulässig angesehen (SZ 28/154).Deixler-Hübner in Fasching Zivilprozessgesetze Rz 22 zu Paragraph 236, ZPO; aA RIS-Justiz RS0044455; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 528, ZPO). Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher nicht jedenfalls unzulässig. Es bleibt aber die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beachten. Es entspricht nicht dem Zweck eines Zwischenantrages auf Feststellung, einzelne Rechtsfragen des Streitfalls herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen oder eine bloße rechtliche Qualifikation eines bestimmten, in seinem Bestand unbestrittenen Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen (RIS-Justiz RS0039615; SZ 51/96 u.a.). Ebenso wenig wird ein Zwischenfeststellungsantrag, mit dem eine allgemeine authentische Interpretation einer Norm begehrt wird, als zulässig angesehen (SZ 28/154).
Hier geht es um die eventualiter gestellten Begehren festzustellen, dass die in den zum Vertragsinhalt gehörigen ABLE (Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs und dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie für Aufträge im Energiebereich) bei leichter Fahrlässigkeit auf S 6,4 Mio beschränkte Haftungssumme für jeden eigenständigen, mit anderen Schäden oder Schadensgruppen in keinem kausalen, adäquaten Zusammenhang stehenden Schaden zur Verfügung steht, oder
festzustellen, dass die Beklagte der klagenden Partei für jeden einzelnen, mit anderen Schäden oder Schadensgruppen in keinem kausalen, adäquaten Zusammenhang stehenden, durch die mangelhafte Lieferung schuldhaft verursachten Schaden auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit bis zum Höchstbetrag von S 6,4 Mio hafte. Damit wird die Auslegung eines zwischen den Parteien des Rechtsstreites bestehenden Vertrages angestrebt.
Soweit im Sinn des § 914 ABGB bei Auslegung von Vertragsbestimmungen die Absicht der Parteien zu erforschen ist, handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache, die, mag sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend sein, nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein kann (RIS-Justiz RS0039598). Soweit die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen soll, wäre für den Standpunkt der klagenden Partei ebenfalls nichts gewonnen, weil die Heraushebung einzelner Rechtsfragen, um sie zum Gegenstand eines Urteiles zu machen, nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein kann (SZ 51/96). Dass es der klagenden Partei um die Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu bewirken.Soweit im Sinn des Paragraph 914, ABGB bei Auslegung von Vertragsbestimmungen die Absicht der Parteien zu erforschen ist, handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache, die, mag sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend sein, nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein kann (RIS-Justiz RS0039598). Soweit die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen soll, wäre für den Standpunkt der klagenden Partei ebenfalls nichts gewonnen, weil die Heraushebung einzelner Rechtsfragen, um sie zum Gegenstand eines Urteiles zu machen, nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein kann (SZ 51/96). Dass es der klagenden Partei um die Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu bewirken.
Darauf, ob die Wirkung über den Einzelfall hinausgeht, kommt es dann nicht an, wenn es bereits an der Voraussetzung eines festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses fehlt.
Zusammengefasst vermag die klagende Partei keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass sich ihr Rechtsmittel im Ergebnis als unzulässig erweist.Zusammengefasst vermag die klagende Partei keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, sodass sich ihr Rechtsmittel im Ergebnis als unzulässig erweist.
Es war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E76441 5Ob34.05vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00034.05V.0228.000Dokumentnummer
JJT_20050228_OGH0002_0050OB00034_05V0000_000