RS OGH 2005/2/22 1Ob290/04k, 10Ob86/07f, 5Ob218/10k, 2Ob46/13y, 6Ob133/15z (6Ob134/15x), 10Ob95/15s,

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Norm

ZPO §236 E
ZPO §259 Abs2
ZPO §528 Abs2 Z2 B

Rechtssatz

Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119816

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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