Norm
Rechtssatz
Die (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (§ 572 ZPO) - zu einem zur Exekution nach § 349 EO geeigneten Titel führen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer