Norm
ZPO §226 IIA3Rechtssatz
Die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil muss in einem von der Privatautonomie beherrschten Privatrechtssystem und Prozessrechtssystem die Ausnahme bleiben. Rechtsgestaltungsklagen können nur dort erhoben werden, wo das Gesetz sie entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger und einschränkender Analogie zugelassen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2015