RS OGH 1995/12/5 4Ob85/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §226 IIB12
UWG §9a Abs1
UWG §14 A1

Rechtssatz

Das Ankündigen oder Anbieten von Zugaben rechtfertigt schon unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage ein Verbot des Gewährens, ist doch nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß derjenige, der eine Zugabe ankündigt oder anbietet, diese auch gewähren wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090627

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00085_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten