RS OGH 1996/1/30 4Ob510/96

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Das Verbot, Wasser durch eine bestimmte Dachrinne abzuleiten, umfaßt nicht auch das Gebot, diese Dachrinne zu entfernen. Die Kläger können daher aufgrund ihres Unterlassungstitels gegen die Beklagten nicht Exekution führen, wenn die Beklagten durch die Dachrinnen kein Wasser mehr ableiten, obwohl diese nach wie vor vorhanden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102657

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00510_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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