Norm
ZPO §226 IIB12Rechtssatz
Das Verbot, Wasser durch eine bestimmte Dachrinne abzuleiten, umfaßt nicht auch das Gebot, diese Dachrinne zu entfernen. Die Kläger können daher aufgrund ihres Unterlassungstitels gegen die Beklagten nicht Exekution führen, wenn die Beklagten durch die Dachrinnen kein Wasser mehr ableiten, obwohl diese nach wie vor vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102657Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0040OB00510_9600000_003