Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Liegen jedoch mehrere Exekutionstitel vor, die nach Ansicht des Rekursgerichtes inhaltlich identisch sind, steht einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen, die auf Grund eines auf einen anderen Exekutionstitel gestützten Exekutionsantrags ergangen ist, es könnte allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis der betreibenden Partei an einer neuerlichen Exekutionsführung verneint werden. Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses führt zur sachlichen Abweisung des Exekutionsantrags.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011