Gründe: In der Mediensache des Antragstellers Dr. Andreas M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags gemäß § 8a iVm § 7 MedienG, AZ 24 Hv 105/07g des Landesgerichts Linz, haben der Präsident sowie alle Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs ihre (nunmehr gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO:) Ausgeschlossenheit angezeigt, weil der seit 1. Juli 2006 als leitender Visitator beim Oberlandesgericht Linz tätige Antragsteller beim Landesgericht Linz... mehr lesen...
Gründe: In der bezeichneten Medienrechtssache begehrten die Antragsteller die Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien, „da deren Vater und gesetzlicher Vertreter der Drittantragstellerin Dr. Andreas M***** Richter am Oberlandesgericht Linz ist." Das Landesgericht Salzburg legte diesen Antrag geschäftsordnungsgemäß dem Oberlandesgericht Linz vor. Dessen Senat 8 und der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz erklärten ihre Befangenheit mit der
Begründung: , dass der V... mehr lesen...
Gründe: In der bezeichneten Mediensache haben der Präsident des Landesgerichtes Linz und alle Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Linz ihre Befangenheit angezeigt, weil der seit 1. Juli 2006 als leitender Visitator beim Oberlandesgericht Linz tätige Vater der Antragstellerinnen beim Landesgericht Linz ab Herbst 2007 für etwa ein halbes Jahr eine Regelrevision durchführen und im Zuge dessen über die Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Linz gutachterliche Stellungna... mehr lesen...
Gründe: Klaus E***** erklärte im Zusammenhang mit einer von ihm gegen die „Bediensteten des Obersten Gerichtshofes Konrad Brustbauer, Gunther Rouschal, Thomas Philipp, Hans Valentin Schroll und Kurt Kirchbacher" erhobenen Privatanklage wegen § 111 StGB unter anderem die Ablehnung „der im Raum Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegenen Gerichte und Instanzen, also einschließlich des in Wien als Dienststelle von Brustbauer, Rouschal, Philipp, Schroll und Kirchbacher ansässigen O... mehr lesen...
Gründe: Der Beschuldigte Andreas Ha*****, dem schwerer Betrug und Verleumdung vorgeworfen werden, lehnte der Sache nach sämtliche Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich der Gerichtshofspräsidenten mit der
Begründung: ab, er sei als Amtsdirektor "in der Innenrevision, als Dienstzeitbeauftragter und Vorsteher der Geschäftsstelle beim Oberlandesgericht Linz in dessen gesamtem Sprengel in Kontrollfunktionen tätig gewesen" (ON 9, 11, unjournalisiert und mit 25. ... mehr lesen...
Gründe: Nach rechtskräftigem Abschluss des oben bezeichneten Strafverfahrens sind beim Erstgericht Auslieferungsverfahren zur Strafvollstreckung und Wiederaufnahmeanträge des Verurteilten anhängig. Unter den AZ 6 Bs 366-369, 375, 376, 432/02 hat das Oberlandesgericht Innsbruck über mehrere Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck zu entscheiden. In einer handschriftlich ausgeführten Beschwerde vom 7. August 2002 kritisiert dieser einerseits die au... mehr lesen...
Gründe: Der mit 1. April 2001 vom Landesgericht Klagenfurt zum Oberlandesgericht Graz ernannte Richter DI Dr. Hermann L***** ist Privatankläger in dem zunächst beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ 17 EVr 1498/00, Hv 105/00 anhängig gewesenen und sodann wegen Befangenheit aller Richter dieses Gerichtshofes mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. September 2000 dem Landesgericht für Strafsachen Graz zugewiesenen Verfahrens, in welches das zum AZ 9 b EVr 6624/00, Hv 3891/00... mehr lesen...
Gründe: In der oben bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Linz über die Befangenheitsanzeigen aller Richter des Landesgerichtes Linz zu entscheiden. Rechtliche Beurteilung Der Präsident des Oberlandesgerichtes zeigte gemäß § 72 Abs 2 StPO seine eigene Befangenheit sowie die der übrigen Mitglieder des Gerichtshofes zweiter Instanz an. Als Befangenheitsgrund wird geltend gemacht, dass die jeweils bestehende dienstliche und persönliche Beziehung z... mehr lesen...
Norm: StPO §72 Abs2StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Hat das Oberlandesgericht bloß über Befangenheitsanzeigen eines Gerichtshofes I. Instanz zu entscheiden (§ 74 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO), so stellt die persönliche und dienstliche Nahebeziehung der Richter des Oberlandesgerichtes zu dem durch die strafbare Handlung verletzten Richter noch keinen ausreichenden Befangenheitsgrund dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung In dem im
Spruch: bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof über eine Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) des Angeklagten Dr. Friedrich F***** zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael D*****, nach der Geschäftsverteilung als Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senates 11 vorgesehen, zeigte am 4. Oktober 2000 gemäß § 72 Abs 2 StPO an, dass er mit dem Angeklagten (und Verurteilten) Dr. Fri... mehr lesen...
Norm: StPO §72 Abs1StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Der sich auf Grund durchaus unterschiedlichen Tätigkeiten bei einem Gerichtshof zweiter Instanz nicht unter allen Richtern gleichermaßen zwingend ergebende dienstliche schafft ebensowenig wie der kollegial persönliche Kontakt des dienstlichen Begegnungsverhältnisses für sich allein einen Grund, der objektiv die Eignung besitzt, Zweifel an der Unbefangenheit sämtlicher Richter zu wecken. Um die releva... mehr lesen...
Norm: GOG §91StPO §15StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Vorliegendenfalls steht einerseits die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes über den Antrag des Subsidiaranklägers auf Einleitung der Voruntersuchung, andererseits die Entscheidung des OLG über die Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO bzw über den Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG heran. Demgemäß hat über die Ablehnung der Richter des OLG der OGH, über die Ablehnung der Richter des Landesg... mehr lesen...
Gründe: In der oben bezeichneten Strafsache, in welcher gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.Dezember 1989, GZ 12 Os 149/89-6 (Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten) über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2.Juni 1989, GZ 14 Vr 1340/85-413, zu entscheiden ist, macht der Angeklagte Dkfm. Peter W*** Ausgeschlossenheit des "gesamten" (Blatt 2 S 1 des Antrags... mehr lesen...
Norm: GOG §22StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Wird Ausgeschlossenheit eines "gesamten" Gerichtshofes zweiter Instanz sowie "sämtlicher" (namentlich angeführter) Richter dieses Gerichtshofes geltend gemacht und werden letztere überdies wegen Befangenheit abgelehnt, so hat der OGH nur über die Ausschließung des "gesamten" Gerichtshofes zweiter Instanz (einschließlich des Präsidenten) und über die Zulässigkeit der Ablehnung von dessen Präsidenten zu befi... mehr lesen...
Norm: StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Im Falle der gleichzeitigen Ablehnung eines Gerichtshofes erster Instanz und des übergeordneten Gerichtshofs zweiter Instanz hat dieser nach der abweislichen Entscheidung des OGH über die Zulässigkeit seiner Ablehnung über die Ablehnung des untergeordneten Gerichtshofs erster Instanz zu entscheiden. Entscheidungstexte 11 Ns 8/90 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StPO §72StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofs zweiter Instanz kann nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richtern jene besonderen Umstände eintreten, die geeignete
Gründe: für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit und Unbefangenheit darstellen könnten, daß ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht gebildet werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Abweisung von Anträgen auf Bekanntgabe der Aktenzahl, zu der über eine Ablehnungserklärung entschieden wird, welche Richter dem erkennenden Senat angehören und wer als Berichterstatter fungiert, weil es bei einer in nicht öffentlicher Sitzung ohne Beisein der Parteien zu fällenden Entscheidung ausreicht, daß der Einschreiter die entsprechende Information, deren Erteilung die Prozeßordnung auch gar nicht vorsieht,... mehr lesen...
Gründe: In der oben bezeichneten Strafsache lehnt der Privatankläger Dipl.Ing. Wilhelm P*** alle Richter des Bezirksgerichtes Wels auf Grund ihres "kollegialen und freundschaftlichen Nahverhältnisses" zum Beschuldigten "wegen der Vermutung der Befangenheit" ab; ebenso lehnt er "auf Grund der in den Konkursverfahren und im Strafverfahren sowie den sonstigen Nebenverfahren aufgetretenen und bewiesenen persönlichen Verbindungen und Verflechtungen aller oö. Richter und der herrschende... mehr lesen...
Norm: RDG §115 Abs2StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Nach dem Zweck der Anordnung des § 74 Abs 2 StPO, auf den § 115 Abs 2 RDG verweist, soll der Einfluß der Stellung des Präsidenten des OLG als Organ der Justizverwaltung auf die ihm in dieser Eigenschaft unterstehenden Richter dieses Gerichtes bei der Entscheidung über die gegen ihn gerichtete Ablehnungserklärung ausgeschaltet werden. Die Entscheidung über die gegen den Vorsitzenden des Disziplinarger... mehr lesen...
Norm: StPO §74 Abs2
Rechtssatz: 1. Die Ablehnung des gesamten OGH ist unstatthaft. Einen solchen Antrag weist der OGH selbst als unzulässig zurück. 2. Betrifft ein Ablehnungsantrag mehrere Gerichtshöfe zweiter Instanz und die diesen unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz, so entscheidet der OGH darüber auch in Ansehung jener Gerichtshöfe erster Instanz, die einem OLG unterstellt sind, dem eine örtliche Kompetenz in dieser Strafsache nicht zu... mehr lesen...