Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der gegen Andreas Ha***** anhängigen Strafsache, AZ 26 Hv 126/02b des Landesgerichtes Linz, über die Befangenheitsanzeige des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. März 2003 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz, Dr. Helmut H*****, und
der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Linz, Dr. Alois J*****, sind von der Ausübung des Richteramts in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Der Beschuldigte Andreas Ha*****, dem schwerer Betrug und Verleumdung vorgeworfen werden, lehnte der Sache nach sämtliche Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich der Gerichtshofspräsidenten mit der Begründung ab, er sei als Amtsdirektor "in der Innenrevision, als Dienstzeitbeauftragter und Vorsteher der Geschäftsstelle beim Oberlandesgericht Linz in dessen gesamtem Sprengel in Kontrollfunktionen tätig gewesen" (ON 9, 11, unjournalisiert und mit 25. Oktober 2002 datiert nach ON 12). Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Jänner 2003, 14 Ns 18/02-6, wurde die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich seines Präsidenten zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die (pauschale) Ablehnung aller Richter der Landesgerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz wurden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Die Zurückweisung des Ablehnungsantrages in Bezug auf den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wurde damit begründet, dass dieser zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter der Landesgerichte des Oberlandesgerichtssprengels funktionell gar nicht zuständig ist. In der Folge zeigte aber ein Mitglied des zur Entscheidung über die letztgenannte Ablehnung sowie über eine Beschwerde berufenen Senates 8 des Oberlandesgerichtes Linz, Dr. S*****, seine Befangenheit an. Der zur Entscheidung hierüber zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes Linz erklärt nun seinerseits seine Befangenheit, weil der Beschuldigte als Vorsteher der Geschäftsstelle zu ihm in einem besonderen dienstlichen Naheverhältnis gestanden sei. Überdies habe er das gegen diesen anhängige Dienstaufsichtsverfahren der Staatsanwaltschaft zugeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz, Dr. Helmut H*****, ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen in diesem Verfahren, also auch von der Entscheidung über die Befangenheitsanzeige eines Mitglieds seines Gerichtshofes, ausgeschlossen. Er hat nämlich am 17. April 2002 eine zu dg Jv 1846-17/02 anhängige Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten der Oberstaatsanwaltschaft Linz übermittelt und darin Verdachtsmomente in Richtung betrügerischer Erschleichung eines Darlehens sowie Verleumdung geäußert (S 7 f). Mithin trat er vorliegend als Anzeiger iSd § 68 Abs 1 Z 2 StPO auf (vgl Mayerhofer StPO4 § 68 E 3a). Gleiches gilt für den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. J*****, der aufgrund seiner (in der Befangenheitsanzeige dargestellten) konkreten Mitarbeit im Dienstaufsichtsverfahren ebenso als Anzeiger tätig wurde.Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz, Dr. Helmut H*****, ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen in diesem Verfahren, also auch von der Entscheidung über die Befangenheitsanzeige eines Mitglieds seines Gerichtshofes, ausgeschlossen. Er hat nämlich am 17. April 2002 eine zu dg Jv 1846-17/02 anhängige Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten der Oberstaatsanwaltschaft Linz übermittelt und darin Verdachtsmomente in Richtung betrügerischer Erschleichung eines Darlehens sowie Verleumdung geäußert (S 7 f). Mithin trat er vorliegend als Anzeiger iSd Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auf vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 68, E 3a). Gleiches gilt für den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. J*****, der aufgrund seiner (in der Befangenheitsanzeige dargestellten) konkreten Mitarbeit im Dienstaufsichtsverfahren ebenso als Anzeiger tätig wurde.
Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit gründet sich auf § 74 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 22 Abs 3 GOG (Mayerhofer aaO § 71 Anm 1).Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit gründet sich auf Paragraph 74, Absatz 2, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, GOG (Mayerhofer aaO Paragraph 71, Anmerkung 1).
Anmerkung
E69085 14Ns6.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140NS00006.03.0401.000Dokumentnummer
JJT_20030401_OGH0002_0140NS00006_0300000_000