Norm
RDG §115 Abs2Rechtssatz
Nach dem Zweck der Anordnung des § 74 Abs 2 StPO, auf den § 115 Abs 2 RDG verweist, soll der Einfluß der Stellung des Präsidenten des OLG als Organ der Justizverwaltung auf die ihm in dieser Eigenschaft unterstehenden Richter dieses Gerichtes bei der Entscheidung über die gegen ihn gerichtete Ablehnungserklärung ausgeschaltet werden. Die Entscheidung über die gegen den Vorsitzenden des Disziplinargerichtes beim OLG, der nicht auch Präsident dieses Oberlandesgerichtes ist, gerichtete Ablehnungserklärung fällt deshalb in die Zuständigkeit desselben Disziplinargerichtes, unter Ausschluß des abgelehnten Vorsitzenden (und der sonst noch abgelehnten Mitglieder dieses Gerichtes). Gleiches gilt auch für die Entscheidung über die gegen einzelne Mitglieder dieses Disziplinargerichtes gerichtete Ablehnungserklärungen, solange noch soviele nicht abgelehnte Richter dieses Gerichtshofes vorhanden sind, als für die gesetzmäßige Gerichtsbesetzung verlangt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072624Dokumentnummer
JJR_19870925_OGH0002_0000DS00007_8700000_001