Norm
StPO §72Rechtssatz
Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofs zweiter Instanz kann nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richtern jene besonderen Umstände eintreten, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit und Unbefangenheit darstellen könnten, daß ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht gebildet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096680Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0130NS00023_8900000_001