RS OGH 1989/11/9 13Ns23/89, 12Ns17/92, 15Ns19/01, 15Ns21/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §72
StPO §74 Abs2

Rechtssatz

Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofs zweiter Instanz kann nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richtern jene besonderen Umstände eintreten, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit und Unbefangenheit darstellen könnten, daß ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht gebildet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096680

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0130NS00023_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten