Norm
StPO §72 Abs2Rechtssatz
Hat das Oberlandesgericht bloß über Befangenheitsanzeigen eines Gerichtshofes I. Instanz zu entscheiden (§ 74 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO), so stellt die persönliche und dienstliche Nahebeziehung der Richter des Oberlandesgerichtes zu dem durch die strafbare Handlung verletzten Richter noch keinen ausreichenden Befangenheitsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114572Dokumentnummer
JJR_20010109_OGH0002_0140NS00018_0000000_001