TE OGH 2008/1/31 12Ns65/07s

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Mediensache des Antragstellers Dr. Andreas M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags gemäß § 8a iVm § 7 MedienG, AZ 24 Hv 105/07g des Landesgerichts Linz, über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit der Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieser Gerichtshöfe in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Mediensache des Antragstellers Dr. Andreas M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 7, MedienG, AZ 24 Hv 105/07g des Landesgerichts Linz, über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit der Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieser Gerichtshöfe in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz und des Landesgerichts Linz sowie alle Richterinnen und Richter dieser Gerichtshöfe sind in dieser Mediensache vom gesamten Verfahren ausgeschlossen. Die Medienssache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen.

Text

Gründe:

In der Mediensache des Antragstellers Dr. Andreas M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags gemäß § 8a iVm § 7 MedienG, AZ 24 Hv 105/07g des Landesgerichts Linz, haben der Präsident sowie alle Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs ihre (nunmehr gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO:) Ausgeschlossenheit angezeigt, weil der seit 1. Juli 2006 als leitender Visitator beim Oberlandesgericht Linz tätige Antragsteller beim Landesgericht Linz ab Herbst 2007 für etwa ein halbes Jahr eine Regelrevision durchführen und im Zuge dessen über die Richterinnen und Richter dieses Gerichts guterachterliche Stellungnahmen abgeben wird, die deren berufliches Fortkommen wesentlich beeinflussen werden. Demnach bestehe für einen objektiven Betrachter gleichsam ein Kontroll- und Aufsichtsverhältnis des Antragstellers gegenüber den Richterinnen und Richtern des Landesgerichts Linz.In der Mediensache des Antragstellers Dr. Andreas M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 7, MedienG, AZ 24 Hv 105/07g des Landesgerichts Linz, haben der Präsident sowie alle Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs ihre (nunmehr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO:) Ausgeschlossenheit angezeigt, weil der seit 1. Juli 2006 als leitender Visitator beim Oberlandesgericht Linz tätige Antragsteller beim Landesgericht Linz ab Herbst 2007 für etwa ein halbes Jahr eine Regelrevision durchführen und im Zuge dessen über die Richterinnen und Richter dieses Gerichts guterachterliche Stellungnahmen abgeben wird, die deren berufliches Fortkommen wesentlich beeinflussen werden. Demnach bestehe für einen objektiven Betrachter gleichsam ein Kontroll- und Aufsichtsverhältnis des Antragstellers gegenüber den Richterinnen und Richtern des Landesgerichts Linz.

Der damit befasste Präsident des Oberlandesgerichts Linz zeigt nun seinerseits beim Obersten Gerichtshof seine und die (nunmehr:) Ausgeschlossenheit aller Richterinnen und Richter jenes Gerichts mit der Begründung an, dass der Antragsteller bis zu seiner Bestellung zum leitenden Visitator als Strafrichter des Oberlandesgerichts Linz tätig gewesen ist und zu ihm, den Mitgliedern des Strafrechtsgremiums sowie anderen Richterinnen und Richtern dieses Gerichts teils freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte unterhalte. Abgesehen von subjektiven Umständen wäre zufolge der Verbundenheit des Antragstellers zum richterlichen Personal für die Öffentlichkeit und die Verfahrensbeteiligten eine unbefangene Entscheidung durch Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Linz nicht zu vermitteln.

Rechtliche Beurteilung

Die vorgebrachten Umstände stellen Gründe dar, die iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Präsidenten sowie der Richterinnen und Richter der bezeichneten Gerichtshöfe in Zweifel zu ziehen. Somit war die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs und (in einem weiteren Schritt; vgl Lässig, WK-StPO § 74 alt Rz 3) des Präsidenten des Landesgerichts Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs festzustellen und die Sache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu übertragen (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO).Die vorgebrachten Umstände stellen Gründe dar, die iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Präsidenten sowie der Richterinnen und Richter der bezeichneten Gerichtshöfe in Zweifel zu ziehen. Somit war die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs und (in einem weiteren Schritt; vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 74, alt Rz 3) des Präsidenten des Landesgerichts Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofs festzustellen und die Sache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu übertragen (Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO).

Anmerkung

E86581 12Ns65.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120NS00065.07S.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20080131_OGH0002_0120NS00065_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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