TE OGH 2001/1/9 14Ns18/00

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Veröffentlicht am 09.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Besim A***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Befangenheitsanzeigen des Präsidenten und sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz, AZ 5 Ns 9/00, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Befangenheitsanzeigen sind nicht begründet.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Linz über die Befangenheitsanzeigen aller Richter des Landesgerichtes Linz zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Oberlandesgerichtes zeigte gemäß § 72 Abs 2 StPO seine eigene Befangenheit sowie die der übrigen Mitglieder des Gerichtshofes zweiter Instanz an. Als Befangenheitsgrund wird geltend gemacht, dass die jeweils bestehende dienstliche und persönliche Beziehung zu dem mutmaßlichen Opfer Dr. Andre S*****, Richter des Oberlandesgerichtes Linz, geeignet sei, die völlige Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Die Befangenheitsanzeigen, über die gemäß § 74 Abs 2 StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat, sind nicht begründet.

Anders als bei der Entscheidung über Schuld und Strafe - wozu das Oberlandesgericht derzeit nicht aufgerufen ist - stellt die im Antrag angeführte dienstliche und persönliche Beziehung zu dem nach dem Inhalt des Strafantrags gefährlich bedrohten und als solchem ausgeschlossenen (§ 67 StPO) Richter keinen zureichenden Anhaltspunkt dar, um bei einem unbeteiligten Beurteiler die volle Unbefangenheit der Richter bei der bloßen Entscheidung über Befangenheitsanzeigen zweifelhaft erscheinen zu lassen.

Textnummer

E60385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140NS00018..0109.000

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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