Norm
StPO §72 Abs1Rechtssatz
Der sich auf Grund durchaus unterschiedlichen Tätigkeiten bei einem Gerichtshof zweiter Instanz nicht unter allen Richtern gleichermaßen zwingend ergebende dienstliche schafft ebensowenig wie der kollegial persönliche Kontakt des dienstlichen Begegnungsverhältnisses für sich allein einen Grund, der objektiv die Eignung besitzt, Zweifel an der Unbefangenheit sämtlicher Richter zu wecken. Um die relevante Eignung zu erhalten, müssen noch andere Umstände hinzutreten, die eine tatsächliche oder auch nur scheinbar Befangenheit herstellen könnten. Solche Gründe können etwa in einer Feindschaft, in einem speziellen Rivalitätsverhältnis in irgendeinem Lebensbereich, in der Motivationslage der Dankbarkeit, aber auch in rein persönlich freundschaftlichen Beziehungen bestehen. Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richtern jene besonderen Umstände vorhanden sind, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit darzustellen vermögen, dass ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht gebildet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021