RS OGH 1986/11/17 10Ns22/86, 15Ns21/87, 14Ns2/93, 13Ns16/95, 13Ns16/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1986
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Norm

StPO §74 Abs2

Rechtssatz

1. Die Ablehnung des gesamten OGH ist unstatthaft. Einen solchen Antrag weist der OGH selbst als unzulässig zurück.

2. Betrifft ein Ablehnungsantrag mehrere Gerichtshöfe zweiter Instanz und die diesen unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz, so entscheidet der OGH darüber auch in Ansehung jener Gerichtshöfe erster Instanz, die einem OLG unterstellt sind, dem eine örtliche Kompetenz in dieser Strafsache nicht zukommen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Ns 22/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 10 Ns 22/86
  • 15 Ns 21/87
    Entscheidungstext OGH 10.11.1987 15 Ns 21/87
    Vgl auch; nur: Betrifft ein Ablehnungsantrag mehrere Gerichtshöfe zweiter Instanz und die diesen unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz, so entscheidet der OGH darüber auch in Ansehung jener Gerichtshöfe erster Instanz, die einem OLG unterstellt sind, dem eine örtliche Kompetenz in dieser Strafsache nicht zukommen kann. (T1) Beisatz: Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Ablehnung jener Bezirksgerichte, denen von vornherein keine örtliche Kompetenz zukommen kann. (T2)
  • 14 Ns 2/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 14 Ns 2/93
    nur T1
  • 13 Ns 16/95
    Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Ns 16/95
    nur T1
  • 13 Ns 16/06s
    Entscheidungstext OGH 03.05.2006 13 Ns 16/06s
    Auch; nur: Die Ablehnung des gesamten OGH ist unstatthaft. Einen solchen Antrag weist der OGH selbst als unzulässig zurück. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097175

Dokumentnummer

JJR_19861117_OGH0002_0100NS00022_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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