Norm
StPO §74 Abs2Rechtssatz
1. Die Ablehnung des gesamten OGH ist unstatthaft. Einen solchen Antrag weist der OGH selbst als unzulässig zurück.
2. Betrifft ein Ablehnungsantrag mehrere Gerichtshöfe zweiter Instanz und die diesen unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz, so entscheidet der OGH darüber auch in Ansehung jener Gerichtshöfe erster Instanz, die einem OLG unterstellt sind, dem eine örtliche Kompetenz in dieser Strafsache nicht zukommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097175Dokumentnummer
JJR_19861117_OGH0002_0100NS00022_8600000_001