Norm
StPO §74 Abs2Rechtssatz
Im Falle der gleichzeitigen Ablehnung eines Gerichtshofes erster Instanz und des übergeordneten Gerichtshofs zweiter Instanz hat dieser nach der abweislichen Entscheidung des OGH über die Zulässigkeit seiner Ablehnung über die Ablehnung des untergeordneten Gerichtshofs erster Instanz zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097057Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0110NS00008_9000000_001