TE OGH 2002/11/28 15Ns21/02

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über Ablehnungserklärungen und über einen Delegierungsantrag des Genannten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über Ablehnungserklärungen und über einen Delegierungsantrag des Genannten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

2. Der beantragten "Delegierung an das Oberlandesgericht Wien" wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Nach rechtskräftigem Abschluss des oben bezeichneten Strafverfahrens sind beim Erstgericht Auslieferungsverfahren zur Strafvollstreckung und Wiederaufnahmeanträge des Verurteilten anhängig. Unter den AZ 6 Bs 366-369, 375, 376, 432/02 hat das Oberlandesgericht Innsbruck über mehrere Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck zu entscheiden.

In einer handschriftlich ausgeführten Beschwerde vom 7. August 2002 kritisiert dieser einerseits die auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 2002, AZ 6 Bs 245, 246, 247, 285/02, Bezug nehmende Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juli 2002 (ON 2450) sowie den Beschluss des Erstgerichtes vom 31. Juli 2002 (ON 2449) als rechtsirrig und sachlich unrichtig, andererseits auch die Begründung des bezeichneten Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz als rechtswidrig, aktenwidrig und in Schädigungsabsicht verfasst. Nach Ansicht des Verurteilten "war auch das OLG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kenntnis der AHG-Ansprüche und daher ausgeschlossen". Unter Punkt 3 der Beschwerdeanträge lehnt er gemäß §§ 68, 69 StPO unter anderem pauschal das Oberlandesgericht Innsbruck als ausgeschlossen und befangen ab (S 521-533 der ON 2470).In einer handschriftlich ausgeführten Beschwerde vom 7. August 2002 kritisiert dieser einerseits die auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 2002, AZ 6 Bs 245, 246, 247, 285/02, Bezug nehmende Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juli 2002 (ON 2450) sowie den Beschluss des Erstgerichtes vom 31. Juli 2002 (ON 2449) als rechtsirrig und sachlich unrichtig, andererseits auch die Begründung des bezeichneten Beschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz als rechtswidrig, aktenwidrig und in Schädigungsabsicht verfasst. Nach Ansicht des Verurteilten "war auch das OLG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kenntnis der AHG-Ansprüche und daher ausgeschlossen". Unter Punkt 3 der Beschwerdeanträge lehnt er gemäß Paragraphen 68,, 69 StPO unter anderem pauschal das Oberlandesgericht Innsbruck als ausgeschlossen und befangen ab (S 521-533 der ON 2470).

In einer "Ergänzung der Strafanzeige wegen Verdachtes des Amtsmissbrauchs und Prozessbetruges [u.a.] gegen die zuständigen Richter des Oberlandesgerichtes" vom 3. August 2002 wiederholt der Verurteilte seine Kritik am bisherigen Verfahren sowie an den damit befassten Richtern und Staatsanwälten. Des weiteren listet er eine Mehrzahl von (seiner Ansicht nach) unrichtigen, widersprechenden, gesetzwidrig und amtsmissbräuchlich begründeten Feststellungsteilen des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 2002, AZ 6 Bs 245, 246, 247, 285/02, auf (S 535-557 der ON 2470). In einer an die Staatsanwaltschaft Innsbruck adressierten und mit 5. August 2002 datierten Strafanzeige gegen den Dreirichtersenat bzw gegen die drei Richter des Landesgerichtes Innsbruck, die über seine Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens entschieden hatten (ON 2448), verlangt der Verurteilte ohne konkreten Bezug im Betreff:

"Feststellung des Ausschlusses des LG und OLG Ibk". Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Es wird die Feststellung des Ausschlusses des LG und OLG Ibk beantragt" (S 559 und 569 der ON 2470). Am 18. November 2002 legte das Oberlandesgericht Innsbruck einen Teilakt vor, der eine handgeschriebene, mit 22. Oktober 2002 datierte Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Erstgerichtes enthält. Darin wird einerseits behauptet, "das OLG Innsbruck ist von der Beschlussfassung über diese Beschwerde ausgeschlossen, da sich die beteiligten Richter bzw deren Kollegen dadurch [nach Meinung der Beschwerde wurde ein im Auslieferungsverfahren entstandener Kostenbetrag von 6.060,60 Euro vom Erstrichter und den Senatsmitgliedern des Oberlandesgerichtes mutwillig durch Gesetzesverletzung herbeigeführt] einen Schaden oder Nutzen erwarten (§ 68, 69 StPO)". Daran anschließend wird ohne weiteren Kommentar die "Delegierung an das OLG Wien" beantragt."Feststellung des Ausschlusses des LG und OLG Ibk". Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Es wird die Feststellung des Ausschlusses des LG und OLG Ibk beantragt" (S 559 und 569 der ON 2470). Am 18. November 2002 legte das Oberlandesgericht Innsbruck einen Teilakt vor, der eine handgeschriebene, mit 22. Oktober 2002 datierte Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Erstgerichtes enthält. Darin wird einerseits behauptet, "das OLG Innsbruck ist von der Beschlussfassung über diese Beschwerde ausgeschlossen, da sich die beteiligten Richter bzw deren Kollegen dadurch [nach Meinung der Beschwerde wurde ein im Auslieferungsverfahren entstandener Kostenbetrag von 6.060,60 Euro vom Erstrichter und den Senatsmitgliedern des Oberlandesgerichtes mutwillig durch Gesetzesverletzung herbeigeführt] einen Schaden oder Nutzen erwarten (Paragraph 68,, 69 StPO)". Daran anschließend wird ohne weiteren Kommentar die "Delegierung an das OLG Wien" beantragt.

Diese vier handgeschriebenen, mit Dr. P***** unterfertigten, am 19. August bzw am 29. Oktober 2002 beim Erstgericht eingelangten Eingaben zielen - in ihrem Zusammenhang betrachtet - der Sache nach ersichtlich auf die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich seines Präsidenten). In diesem Sinne legte sie der mit den anhängigen Beschwerden befasste 6. Senat des Gerichtshofs zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß §§ 63 Abs 1, 74 Abs 2 StPO vor.Diese vier handgeschriebenen, mit Dr. P***** unterfertigten, am 19. August bzw am 29. Oktober 2002 beim Erstgericht eingelangten Eingaben zielen - in ihrem Zusammenhang betrachtet - der Sache nach ersichtlich auf die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich seines Präsidenten). In diesem Sinne legte sie der mit den anhängigen Beschwerden befasste 6. Senat des Gerichtshofs zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraphen 63, Absatz eins,, 74 Absatz 2, StPO vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Die Prüfung der hiefür maßgebenden Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof im Lichte des gesamten Vorbringens erbrachte, dass die Eingaben des Verurteilten keine konkreten Gründe enthalten, welche entweder für die Ausschließung (§§ 67 bis 69 StPO) oder die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 72 Abs 1 StPO) sprechen. Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofs zweiter Instanz kann im Übrigen nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richter jene besonderen Umstände vorhanden sind, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit darzustellen vermögen, dass ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht mehr gebildet werden kann (15 Ns 19/01 mwN).Die Prüfung der hiefür maßgebenden Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof im Lichte des gesamten Vorbringens erbrachte, dass die Eingaben des Verurteilten keine konkreten Gründe enthalten, welche entweder für die Ausschließung (Paragraphen 67 bis 69 StPO) oder die Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 72, Absatz eins, StPO) sprechen. Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofs zweiter Instanz kann im Übrigen nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richter jene besonderen Umstände vorhanden sind, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit darzustellen vermögen, dass ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht mehr gebildet werden kann (15 Ns 19/01 mwN).

Solche konkreten Umstände, die befürchten ließen, dass die betroffenen Richter nicht mit voller Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten könnten, wurden vom Verurteilten nicht aufgezeigt.

2. Das Vorbringen in der Eingabe vom 22. Oktober 2002 enthält aber auch keine wichtigen Gründe (§ 62 StPO) für die beantragte Delegierung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Wien. Daher war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.2. Das Vorbringen in der Eingabe vom 22. Oktober 2002 enthält aber auch keine wichtigen Gründe (Paragraph 62, StPO) für die beantragte Delegierung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Wien. Daher war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Anmerkung

E67612 15Ns21.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150NS00021.02.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_0150NS00021_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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