Norm: StPO §6 Abs2StPO §48StPO §111 Abs4
Rechtssatz: § 111 Abs 4 StPO normiert zwar nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen. Mit Blick auf das Informationsrecht jeder Person, die von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist (§ 6 Abs 2 StPO), ist eine solche aber auch in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung an Betro... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2StPO §56 Abs1StPO §61 Abs2StPO §268Geo §152 Abs3
Rechtssatz: Die Belehrung über die dem Angeklagten zustehenden Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil hat gemäß § 268 letzter Satz StPO grundsätzlich mündlich - im Fall des § 56 Abs 1 StPO samt Übersetzung - im Anschluss an die Urteilsverkündung zu erfolgen. Davon umfasst sind nicht nur die in Bezug auf die Anmeldung, sondern auch auf die Ausführung der in Frage kommend... mehr lesen...
Norm: DSt §19 Abs2DSt §77 Abs1RStDG §145StPO §6 Abs2StPO §357 Abs2
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu... mehr lesen...
Norm: DSt §77 Abs1StPO §6 Abs2StPO §357 Abs2
Rechtssatz: Das Unterbleiben einer (nur ausnahmsweise durchzuführenden) mündlichen Verhandlung über einen Wiederaufnahmeantrag stellt lediglich in den Fällen einen Verfahrensfehler dar, in denen sich die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen. ... mehr lesen...
Gründe: : Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der Snjezana C***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Danach hat sie in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (paranoide Schizophrenie), die nachgenannten Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen zu verleiten versucht, und zw... mehr lesen...
Gründe: In der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Andreas M***** gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH & Co KG wegen § 7 Abs 1 MedienG trug das Landesgericht für Strafsachen Wien der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27. Juni 2007, GZ 092 Hv 83/07k-2, gemäß § 8a Abs 5 MedienG die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 2007 (ON 8) verurteilte die Einzelrichteri... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Februar 2009, GZ 61 Hv 107/08a-48a, wurde Salih A***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und - unter anderem - gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags an die Privatbeteiligte M***** (ON 19), verurteilt. Aufgrund eines Antrags der Privatbeteiligten vom 16. Februar 2009 (ON 54) bestimmte das... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Mai 2008, GZ 13 BE 261/08x-5, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen S***** S***** gemäß § 46 Abs 1 StGB abgelehnt. In Stattgebung der Beschwerde des Verurteilten änderte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 17. Juni 2008, AZ 10 Bs 195/08k (ON 9 der BE-Akten), den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass dem Strafgefangenen der Rest der über ihn verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 1 StGB unter... mehr lesen...
Gründe: Mit (bereits rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Liezen vom 19. Dezember 2007 wurde Siegfried S***** des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt (ON 6). Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss sah das erkennende Gericht vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (ON 6 S 31). Nach dem Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; welcher im Fall... mehr lesen...
Gründe: Gegen Ralf H***** und einen anderen Beschuldigten ist bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu AZ 6 St 3/09k ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB in
Betreff: der Vorlage in Wahrheit wertloser Silber-Zertifikate bei der V***** e. Gen. anhängig, die zu einer Kontogutschrift von weit mehr als 50.000 Euro führen sollte. Mit Beschluss vom 21. April 2009 (ON 160) gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Be... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Abdulvahid O***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 3... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2 BStPO §89 Abs2 BStPO §89 Abs5 B
Rechtssatz: § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach § 6 Abs 2 erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl I 2007/93 eingefügten Ausnahme im § 89 Abs 5 z... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2 BStPO §181
Rechtssatz: Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach § 181 Abs 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahm... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2 BStPO §181
Rechtssatz: Die im § 181 Abs 2 StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) gestatttet - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (§§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des § 181 Abs 2 StPO folgt, daß (ausgenommen im Fall des Abs 4 leg cit) bis zu deren Ablauf - unter Umständen bei sonstiger Präklusion - e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franco P*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 Z 2 und 4 WaffG (Punkt 2) schuldig erkannt. Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 3 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Rechtliche Beurteilung Die ... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2 BStPO §221
Rechtssatz: Für die Frist des § 221 StPO gilt die allgemeine Regel des § 6 Abs 2 StPO, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonntage und Feiertage nicht behindert wird, jedoch dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist (SSt X/53). Auch der Samstag ist für den Fristenlauf nur insoweit von Bedeutung, als gemäß dem § 1 Abs ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §6 Abs2 BStPO §281 Abs1 Z4 BStPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 StPO macht es dem Gerichte nicht zur Pflicht, aus dem Angeklagten möglicherweise ihn entlastende Umstände und die hiefür etwa vorhandenen Beweise erst herauszuholen. Nur dann, wenn der Angeklagte einen ihn entlastenden Umstand selbst vorbringt und hinzufügt, er habe beispielsweise Zeugen hiefür, ist das Gericht gemäß dem § 3 StPO verpflichtet, den... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2 BStPO §221
Rechtssatz: Fällt das Ende der Vorbereitungsfrist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Entscheidungstexte 4 Os 284/30 Entscheidungstext OGH 17.06.1930 4 Os 284/30 Veröff: SSt X/53 12 Os 226/69 Entscheidungstext OGH 28.10.1969 12 Os 22... mehr lesen...