Norm
StPO §6 Abs2Rechtssatz
§ 111 Abs 4 StPO normiert zwar nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen.
Mit Blick auf das Informationsrecht jeder Person, die von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist (§ 6 Abs 2 StPO), ist eine solche aber auch in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO zu bejahen. Darunter ist jede Person zu verstehen, die durch die Sicherstellung unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133893Im RIS seit
23.03.2022Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022