Norm
DSt §77 Abs1Rechtssatz
Das Unterbleiben einer (nur ausnahmsweise durchzuführenden) mündlichen Verhandlung über einen Wiederaufnahmeantrag stellt lediglich in den Fällen einen Verfahrensfehler dar, in denen sich die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129508Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014