RS OGH 2001/7/10 15Os93/01

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

StPO §6 Abs2 B
StPO §181

Rechtssatz

Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach § 181 Abs 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahme), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs 1 StPO). Die nach Tagen bestimmte Frist endet am letzten Tag um 24.00 Uhr, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 StPO zum Tragen kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115278

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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