Norm
StPO §6 Abs2 BRechtssatz
§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach § 6 Abs 2 erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl I 2007/93 eingefügten Ausnahme im § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) stets „in der Sache" - also bestätigend oder reformatorisch - zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO), vor der endgültigen Entscheidung, den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Beschwerdegericht verlangter oder durchgeführter tatsächlicher Erhebungen zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123977Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014