RS OGH 1997/9/11 15Os139/97, 15Os32/00, 15Os93/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

StPO §6 Abs2 B
StPO §181

Rechtssatz

Die im § 181 Abs 2 StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) gestatttet - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (§§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des § 181 Abs 2 StPO folgt, daß (ausgenommen im Fall des Abs 4 leg cit) bis zu deren Ablauf - unter Umständen bei sonstiger Präklusion - entweder eine Haftverhandlung oder eine schriftliche Beschlußfassung vorgenommen werden muß, andernfalls der Beschuldigte zu enthaften ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 139/97
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 15 Os 139/97
  • 15 Os 32/00
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 15 Os 32/00
    Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass es sich bei den in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen grundsätzlich um - von den gesetzlich determinierten Ausnahmen der §§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - unerstreckbare prozessuale, (weil "in diesem Gesetz" bestimmt) den Regeln des § 6 StPO unterliegende Fristen handelt. (T1)
  • 15 Os 93/01
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 15 Os 93/01
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108349

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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