RS OGH 2019/6/25 14Os50/19p (14Os51/19k), 14Os130/19b (14Os131/19z, 14Ns78/19k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Norm

StPO §6 Abs2
StPO §56 Abs1
StPO §61 Abs2
StPO §268
Geo §152 Abs3

Rechtssatz

Die Belehrung über die dem Angeklagten zustehenden Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil hat gemäß § 268 letzter Satz StPO grundsätzlich mündlich - im Fall des § 56 Abs 1 StPO samt Übersetzung - im Anschluss an die Urteilsverkündung zu erfolgen. Davon umfasst sind nicht nur die in Bezug auf die Anmeldung, sondern auch auf die Ausführung der in Frage kommenden Rechtsmittel zustehenden Rechte einschließlich der Belehrung über die Fristen, die Formerfordernisse für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen und über die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 50/19p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 50/19p
    Beisatz: Nur im Fall der Zustellung eines Abwesenheitsurteils ist gemäß § 152 Abs 3 Geo eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung (bei Sprachunkundigen samt Übersetzung) anzuschließen. (T1)
    Beisatz: Eine Pflicht zur Wiederholung einer bereits erteilten Belehrung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T2)
  • 14 Os 130/19b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 130/19b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132695

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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