Norm
StPO §6 Abs2Rechtssatz
Die Belehrung über die dem Angeklagten zustehenden Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil hat gemäß § 268 letzter Satz StPO grundsätzlich mündlich - im Fall des § 56 Abs 1 StPO samt Übersetzung - im Anschluss an die Urteilsverkündung zu erfolgen. Davon umfasst sind nicht nur die in Bezug auf die Anmeldung, sondern auch auf die Ausführung der in Frage kommenden Rechtsmittel zustehenden Rechte einschließlich der Belehrung über die Fristen, die Formerfordernisse für die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen und über die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132695Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020