RS OGH 1962/12/11 12Os289/62, 11Os7/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1962
beobachten
merken

Norm

StPO §6 Abs2 B
StPO §221

Rechtssatz

Für die Frist des § 221 StPO gilt die allgemeine Regel des § 6 Abs 2 StPO, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonntage und Feiertage nicht behindert wird, jedoch dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist (SSt X/53). Auch der Samstag ist für den Fristenlauf nur insoweit von Bedeutung, als gemäß dem § 1 Abs 1 des BG vom 01.02.1961, BGBl 1961/37, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften vorgesehene Hemmung des Ablaufes einer Frist durch einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096279

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten