Norm
StPO §6 Abs2 BRechtssatz
Für die Frist des § 221 StPO gilt die allgemeine Regel des § 6 Abs 2 StPO, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonntage und Feiertage nicht behindert wird, jedoch dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist (SSt X/53). Auch der Samstag ist für den Fristenlauf nur insoweit von Bedeutung, als gemäß dem § 1 Abs 1 des BG vom 01.02.1961, BGBl 1961/37, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften vorgesehene Hemmung des Ablaufes einer Frist durch einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096279Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008