Norm
DSt §19 Abs2Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129510Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019