Norm: SMG §39StVG §7Abs 1StPO §397
Rechtssatz: Die Anordnung des Vollzugs des Strafurteils (dh der Erlass der Strafvollzugsanordnung iSd § 3 Abs 1 StVG) steht gem § 7 Abs 1 StVG und § 397 letzter Satz StPO dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu. Wenn gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gem § 494a Abs 4 StPO gefasst wurde, ist das den Widerruf der bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung aussprechende Gericht auch erke... mehr lesen...
Norm: SMG §39StVG §7 Abs1StPO §397
Rechtssatz: Die Anordnung des Vollzugs des Strafurteils (dh der Erlass der Strafvollzugsanordnung iSd § 3 Abs 1 StVG) steht gem § 7 Abs 1 StVG und § 397 letzter Satz StPO dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu. Wenn gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gem § 494a Abs 4 StPO gefasst wurde, ist das den Widerruf der bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung aussprechende Gericht auch erke... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss vom 28. Februar 2011, GZ 26 Hv 12/08g-361, deklarierte das Landesgericht Feldkirch die mit Urteil vom 25. November 2009 über Helmut K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit nachträglich bekannt gewordenem Urteil des Polizeigerichts Basel-Stadt vom 22. Oktober 2004, rechtskräftig seit 8. März 2005, Zahl PK 228/2003, verhängten Sankt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Andrzej C***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 2. November 2010, GZ 7 Hv 44/03t-184, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgeric... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nac... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs n... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotmsy als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Johannes G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 820 B... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Anton H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2009, GZ 183 BE 87/09s-7, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB abgewiesen worden war, nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein w... mehr lesen...
Norm: StPO §16 AStPO §89 Abs6 BStPO §397StVG §7 Abs2StVG §17 Abs1 Z3StVG §17 Abs3
Rechtssatz: Den Gesetzen sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowie gegen eine Strafvollzugsanordnung (siehe § 7 Abs 2 StVG) fremd. Entscheidungstexte 13 Os 69/97 Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 69/97 ... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Der Verurteilte erhob gegen die im
Spruch: genannten Entscheidungen in einem Schriftsatz "Einsprüche". Den Gesetzen sind jedoch Rechtsmittel gegen Entscheidung von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - sowie gegen eine Strafvollzugsanordnung (siehe § 7 Abs 2 StVG) fremd. Der Verurteilte erhob gegen die im
Spruch: genannten Entscheidungen in einem Schriftsatz "Einsprüche". Den Gesetzen sind jedoch Rec... mehr lesen...
Norm: StPO §397StPO §494a Abs1 Z4
Rechtssatz: Das über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO erkennende Gericht hat auch den Vollzug der Strafe - ungesäumt - anzuordnen. Entscheidungstexte 13 Os 88/94 Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 88/94 14 Os 130/07k Entscheidungstext OGH 13.11.2007 14 Os 130/07... mehr lesen...
Begründung: In der am 28.September 1990 durchgeführten Hauptverhandlung verkündete der Vorsitzende des Schöffengerichtes das Urteil samt Entscheidungsgründen. Ohne die Angeklagten gemäß § 268 Abs. 1 StPO über die ihnen zustehenden Rechtsmittel zu belehren fragte der Vorsitzende sodann den Erstangeklagten L*****: "Was sagen Sie zum Urteil? Sind Sie damit einverstanden" (S 615/XXXIII). Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte der Erstangeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 17.November 1946 geborene deutsche Staatsangehörige Peter A und die türkischen Staatsangehörigen Sarban (richtig: Saban - vgl. S. 47, 215/I) D, geboren am 15.Februar 1959, Mehmet B, geboren am 10.Oktober 1947, und Erdogan C, geboren am 15.Jänner 1950, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., § 15 StGB sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 (zu ergänzen: lit b) FinSt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25. Dezember 1941 geborene Mustafa A und der am 13. August 1951 geborene Ahmet B - zwei türksiche Staatsbürger - des Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Im Einklang mit § 22 Abs 1 FinStrG, der als Sonderbestimmung dem (im Urteil zitierten) § 28 Abs 2 StGB vorgeht, wurden sie zu gesonderten F... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs1FinStrG §23 Abs4StGB §38StPO §397StPO §400
Rechtssatz: Ergeht nach Teilrechtskraft des wegen einer anderen strafbaren Handlung erflossenen Schuldausspruchs und Strafausspruchs im zweiten Rechtsgang (neuerlich) ein Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens, so hat diesfalls wegen der effektiven Anrechnung sowohl der Vorhaft als auch der sogenannten Zwischenhaft auf die bereits ungesäumt in Vollzug gesetzte (§ 397 StPO) Straf... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.November 1977, GZ. 6 d E Vr 5210/77-17, wurde der am 22. Juli 1955 in Wien geborene Zeitungsherausgeber Wilhelm A des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt und hiefür nach § 288 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.Juni 1974, GZ 2 a E Vr 2550/74-37, (rechtskräftig seit dem 14.November 1974) wurde der am 10.Jänner 1955 geborene Tischlergeselle Karl A des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten Diebstahls nach den § 171, 173, 174 I lit. d, II lit. a und 8 StG sowie des Vergehens des teils vollbrachten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den § 467 b und 8 StG schuldig erkannt und zu zehn Mona... mehr lesen...
Norm: StPO §33 Abs2 BeStPO §193 Abs1StPO §397
Rechtssatz: Gesetzesverletzung, die im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wahrgenommen wird, wenn Strafurteil nach Rechtskraft nicht ungesäumt in Vollzug gesetzt und dadurch der Verurteilte über die Dauer der verhängten Strafe hinaus in Untersuchungshaft behalten wurde. Entscheidungstexte 13 Os 173/75 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StPO §284 Abs3 AStPO §397
Rechtssatz: Der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schlechthin aufschiebende Wirkung zu, ohne zu unterscheiden, in welchem Umfang das Strafurteil mit diesem Rechtsmittel bekämpft wird, daher auch dann, wenn die Rechtsmittelanmeldung auf die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung gemäß § 23 StGB beschränkt bleibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §397StVG §3 Abs2StVG §6 Abs1
Rechtssatz: Für einen auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten beginnt der nach § 6 Abs 1 StVG mögliche einmonatige bzw einjährige Strafaufschub mit Ablauf des letzten Tages der dem Verurteilten nach § 3 Abs 2 StVG nach Erhalt der Strafantrittsaufforderung zum Strafantritt eingeräumten Monatsfrist. Entscheidungstexte 11 Os 255/71 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StPO §282 AaStPO §283 AStPO §397
Rechtssatz: § 397 StPO gilt nur für den in U-Haft befindlichen Angeklagten. Für die Zulässigkeit der Berufung der Mutter des in einer anderen Sache in Strafhaft befindlichen großjährigen Angeklagten genügt daher gleichermaßen wie bei einem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, daß keine gegenteilige Willensäußerung des letzten vorliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art20B-VG Art65StPO §397StPO §411
Rechtssatz: Strafvollstreckung und Gnadenverfahren sind Justizverwaltungssachen. Der Richter ist an die in einer Gnadensache ergangene Weisung die Strafe vorläufig nicht zu vollziehen, gebunden. Entscheidungstexte 5 Os 96/53 Entscheidungstext OGH 30.01.1953 5 Os 96/53 Veröff: EvBl 1953/309 S 385 = JBl 1953,271 = SSt 24/11 ... mehr lesen...
Norm: StPO §397
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Vollstreckung des Urteiles hat nicht das Gericht, sondern der Vorsteher des Gerichtes, und zwar auch dann zu treffen, wenn sich der Verurteilte noch nicht in Strafhaft befindet. Entscheidungstexte 5 Os 892/51 Entscheidungstext OGH 06.11.1951 5 Os 892/51 Veröff: SSt XXII/89 Europea... mehr lesen...
Norm: StPO §268StPO §397StPO §401
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbelehrung ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft; die Rechtskraft des Urteils wiederum ist Voraussetzung für den Strafaufschub. Entscheidungstexte 3 Os 124/50 Entscheidungstext OGH 15.05.1950 3 Os 124/50 Veröff: EvBl 1951/81 S 124 15 Os 65/91 Entscheidu... mehr lesen...