RS OGH 2017/5/19 132Bs129/17s

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Veröffentlicht am 19.05.2017
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Norm

SMG §39
StVG §7Abs 1
StPO §397

Rechtssatz

Die Anordnung des Vollzugs des Strafurteils (dh der Erlass der Strafvollzugsanordnung iSd § 3 Abs 1 StVG) steht gem § 7 Abs 1 StVG und § 397 letzter Satz StPO dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu. Wenn gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gem § 494a Abs 4 StPO gefasst wurde, ist das den Widerruf der bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung aussprechende Gericht auch erkennendes Gericht iSd § 397 StPO, sodass diesem auch die Anordnung des Vollzugs der Widerrufsentscheidung obliegt. Übersteigt die (insgesamt) zu vollziehende, den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung bildende Strafe ein Ausmaß von drei Jahren, steht dies der Anwendung des § 39 Abs 1 SMG entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000944

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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