Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB, AZ 26 Hv 12/08g des Landesgerichts Feldkirch, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 14. April 2011, AZ 6 Bs 168/11y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Februar 2011, GZ 26 Hv 12/08g-361, deklarierte das Landesgericht Feldkirch die mit Urteil vom 25. November 2009 über Helmut K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit nachträglich bekannt gewordenem Urteil des Polizeigerichts Basel-Stadt vom 22. Oktober 2004, rechtskräftig seit 8. März 2005, Zahl PK 228/2003, verhängten Sanktion.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die dagegen erhobene Beschwerde des Helmut K***** zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten vom 2. Mai 2011 war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Textnummer
E97795European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00073.11S.0629.000Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011