Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Ergeht nach Teilrechtskraft des wegen einer anderen strafbaren Handlung erflossenen Schuldausspruchs und Strafausspruchs im zweiten Rechtsgang (neuerlich) ein Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens, so hat diesfalls wegen der effektiven Anrechnung sowohl der Vorhaft als auch der sogenannten Zwischenhaft auf die bereits ungesäumt in Vollzug gesetzte (§ 397 StPO) Strafe die sonst gebotene Anrechnung auch auf die nach dem FinStrG verhängte (verhängten) Strafe (Strafen) zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086145Dokumentnummer
JJR_19810303_OGH0002_0100OS00168_8000000_001