Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 12 Hv 28/83 des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7. Dezember 2010, AZ 6 Bs 558/10z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Norbert L***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22. September 2010 erfolgte Abweisung seines neuerlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Textnummer
E96542European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00001.11B.0216.000Im RIS seit
02.04.2011Zuletzt aktualisiert am
02.04.2011