TE OGH 2011/2/16 15Os1/11b

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Veröffentlicht am 16.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 12 Hv 28/83 des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7. Dezember 2010, AZ 6 Bs 558/10z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Norbert L***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22. September 2010 erfolgte Abweisung seines neuerlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Textnummer

E96542

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00001.11B.0216.000

Im RIS seit

02.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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