TE OGH 2009/8/27 14Os104/09i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Anton H***** (auch H*****) wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2009, AZ 23 Bs 293/09w, GZ 183 BE 87/09s-17 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Anton H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2009, GZ 183 BE 87/09s-7, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 17 Abs 3 erster Satz StVG, § 89 Abs 6 StPO).

Anmerkung

E9177614Os104.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00104.09I.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten