Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Anton H***** (auch H*****) wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2009, AZ 23 Bs 293/09w, GZ 183 BE 87/09s-17 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Anton H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2009, GZ 183 BE 87/09s-7, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 17 Abs 3 erster Satz StVG, § 89 Abs 6 StPO).
Anmerkung
E9177614Os104.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00104.09I.0827.000Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009