Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 12 a Hv 28/83 des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. März 2010, AZ 6 Bs 423/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck - nach Aufhebung seiner darüber ergangenen Entscheidung vom 1. September 2009 durch den Obersten Gerichtshof aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (15 Os 13/10s) - der Beschwerde des Norbert L***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Juni 2009 erfolgte Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens neuerlich nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E94147European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00054.10W.0526.000Im RIS seit
09.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010