Norm
StPO §345 Z8Rechtssatz
Die insoweit allgemein gehaltene, anscheinend auf die unzusammenhängende kritiklose Wiedergabe von Rechtssätzen kommentierter Gesetzesausgaben zurückzuführende Rechtsbelehrung der Geschwornen, daß unter gerechter Notwehr immer die Verletzung des Angreifers im Zuge der Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffes zu verstehen ist, ist mangelhaft, da eine Notwehrhandlung häufig nicht in einer Verletzung von Menschen, sondern in Erfüllung eines anderen strafbaren Tatbestandes liegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101153Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0120OS00223_7100000_009