Norm
StPO §321 ARechtssatz
Die Nichterörterung des gesetzlichen Strafsatzes und der bei der Strafbemessung in Betracht zu ziehenden Umstände begründet keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012