Norm: StPO §258 Bb
Rechtssatz: Keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzipes durch Übernahme von Schlußfolgerungen eines vom Gericht vernommenen Zeugen in Ansehung der Beweiskraft der von diesem im Zuge seiner Prüfungstätigkeit (hier: Finanzbeamter) beurteilten Urkunden. Entscheidungstexte 13 Os 28/76 Entscheidungstext OGH 21.04.1977 13 Os 28/76 Verstärkter Senat ... mehr lesen...
Norm: StPO §152StPO §258StPO §281 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein Beweisumstand. Entscheidungstexte 13 Os 54/75 Entscheidungstext OGH 08.08.1975 13 Os 54/75 Veröff: RZ 1976/7 S 17 13 Os 94/76 Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 94/76 13 Os 38/77 Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §258StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Die tatrichterliche Überzeugung setzt keine mathematisch genaue, jede theoretische Möglichkeit eines gegenteiligen Geschehnisablaufs ausschließende Gewißheit voraus. RS U OLG Koblenz (D) 1975/03/06 1 Ss 19/75 Veröff: GoltdArch 1975,220 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0104715 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258StPO §270 Abs2 Z5StPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn das Gericht sich nicht mit der die Urteilsgründe einleitenden kumulativen Anführung der Beweismittel begnügt, sondern in gedrängter Kürze jeweils noch im einzelnen angibt, auf welche Beweismittel es seine Feststellungen gründet, und zu jeder entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung ausreichende und logische
Gründe: für die von ihm vorg... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §258StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Das Gericht darf den Antrag eines Angeklagten, Zeugen zur Entkräftung von Belastungsbeweisen zu vernehmen, nur dann ablehnen, wenn es bestimmte
Gründe: für die Annahme geben kann, daß diese Zeugen nicht in dem angegebenen Sinn aussagen können oder daß ihnen von vornherein Glauben nicht geschenkt werden könne. Bloß deshalb, weil das Gericht die ihm vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend häl... mehr lesen...
Norm: B-VG Art20 Abs2MRK Art6 V1MRK Art6 Abs1 II5b1MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §151 Z2StPO §252StPO §258StPO §281 Z3
Rechtssatz: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Stra... mehr lesen...
Norm: StPO §258
Rechtssatz: Im Strafverfahren gilt alles als Beweismittel, was nach ligischen Grunds#ätzen Beweis zu machen, dh die Wahrheit zu ergünden, geeignet ist. Eine solche Eingung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Beweisergebnis im Wege Entscheidungstexte 11 Os 132/68 Entscheidungstext OGH 07.10.1968 11 Os 132/68 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258StPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht hat die Beweise nicht nur einzeln, sondern insbesondere auch in ihrem inneren Zusammenhang zu würdigen. Die hiebei gezogenen Schlüsse sind schon dann der Anfechtung entzogen, wenn sie nur den Denkgesetzen entsprechen, sie müssen nicht die naheliegendsten oder einzigmöglichen Folgerungen sein. Entscheidungstexte 9 Os 38/66 Entscheid... mehr lesen...
Norm: StPO §258StPO §270 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Über den Umfang der Begründungspflicht bei gerichtlichen Entscheidungen insbesondere in Ansehung der Beweiswürdigung. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §258
Rechtssatz: Zur Erleichterung der richtigen Auswertung vorhandener Beweisergebnisse ist ein Sachverständiger immer dann beizuziehen, wenn die richtige Auswertung vorhandener Beweisergebnisse von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weitere vorausgesetzt werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 266/62 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StPO §252StPO §258
Rechtssatz: Das in einer anderen Strafsache ergangene Urteil stellt weder in seinen tatsächlichen Feststellungen noch in seinen rechtlichen Erwägungen ein Beweismittel dar. Entscheidungstexte 11 Os 274/62 Entscheidungstext OGH 13.11.1962 11 Os 274/62 Veröff: ZVR 1963/106 S 110 11 Os 138/81 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StPO §258 A
Rechtssatz: Im Hinblick auf das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung wäre es verfehlt, nur solche tatsächliche Vorgänge als beweisbar anzusehen, die an sich sinnlich wahrnehmbar sind. Eine derartige Ansicht müßte zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß die Absicht, in der jemand die Handlung gesetzt hat, deshalb weil ein Einblick in das Innere des Menschen nicht möglich und sie deshalb an sich nicht wahrnehmbar ist, nie nachg... mehr lesen...