Vgl auch; Beisatz: Die Verweigerung von Angaben seitens eines Angeklagten, Beschuldigten oder Verdächtigen bei der Lösung der Tatfrage zu würdigen, steht dem Gericht aber gemäß § 258 Abs 2 StPO zu. (T3) Veröff: SSt 56/82
Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme eines Entschlagungsrechts darf keinesfalls zum Nachteil des die Aussage Verweigernden verwertet werden. (T4) Veröff: RZ 1986/63 S 219