Norm
StPO §258 ARechtssatz
Im Hinblick auf das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung wäre es verfehlt, nur solche tatsächliche Vorgänge als beweisbar anzusehen, die an sich sinnlich wahrnehmbar sind. Eine derartige Ansicht müßte zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß die Absicht, in der jemand die Handlung gesetzt hat, deshalb weil ein Einblick in das Innere des Menschen nicht möglich und sie deshalb an sich nicht wahrnehmbar ist, nie nachgewiesen werden könnte, somit bei leugnender Verantwortung die Feststellung der subjektiven Tatseite eines Verbrechens unmöglich während und mangels einer solchen Feststellung ein Schuldspruch überhaupt nicht erfolgen könnte. Es ist vielmehr auch die Absicht, in der eine Handlung gesetzt wurde, im Wege einer Schlußfolgerung feststellbar, wobei der Schluß in erster Linie aus dem nach außen hin in Erscheinung getretene Verhalten des Täters gezogen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0098620Dokumentnummer
JJR_19601129_OGH0002_0070OS00083_6000000_001