Norm
StPO §258Rechtssatz
Zur Erleichterung der richtigen Auswertung vorhandener Beweisergebnisse ist ein Sachverständiger immer dann beizuziehen, wenn die richtige Auswertung vorhandener Beweisergebnisse von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weitere vorausgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098259Dokumentnummer
JJR_19631025_OGH0002_0110OS00266_6200000_002