Norm
StPO §258Rechtssatz
Das Gericht hat die Beweise nicht nur einzeln, sondern insbesondere auch in ihrem inneren Zusammenhang zu würdigen. Die hiebei gezogenen Schlüsse sind schon dann der Anfechtung entzogen, wenn sie nur den Denkgesetzen entsprechen, sie müssen nicht die naheliegendsten oder einzigmöglichen Folgerungen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0098430Dokumentnummer
JJR_19660414_OGH0002_0090OS00038_6600000_001