Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried S***** von der wider ihn wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259Z 3 StPO freigesprochen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried S***** von der wider ihn wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259 Z, 3 StPO freigesprochen. Dem Angeklagten wurde in der... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und andere Entscheidungen enthaltenden) Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt: 1. Heinrich E***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A I.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G IV.), 2. Robert F***** der Verbrechen... mehr lesen...
Gründe: Josef R***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 iVm § 203 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum 3.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum 1.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, teils Abs 2 StGB (Urteilsfakten 2. a bis c) sowie der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (Urteilsfaktum 4.) schuldig erkannt. Josef R***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, in Verbindung mit Paragra... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (I) sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (II) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (römisch eins) sowie d... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger kam mit der Beklagten, einer Immobilienmaklerin, über ein Zeitungsinserat in Kontakt und unterfertigte am 28. 4. 1994 ein an die Beklagte gerichtetes und als "Kaufanbot/Vorvertrag" bezeichnetes Schreiben über den Ankauf einer durch Ausbau eines Dachbodens erst zu schaffenden Eigentumswohnung. Gemäß Punkt 5. dieses Schreibens sollte die Übergabe der Wohnung am 10. 8. 1994 erfolgen; für den Fall der Überschreitung des Übergabetermins um mehr als drei Monate wu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ludwig L***** des Verbrechens des "gewerbsmäßig schweren" (richtig: schweren und gewerbsmäßigen) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A I. und II.) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ludwig L***** des Verbrechens des "gewerbsmäßig schweren" (richtig: schweren und gewerbsmäßigen) Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Inge E***** des Vergehens des Sachwuchers nach § 155 Abs 1 StGB (A des Urteilssatzes) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Inge E***** des Vergehens des Sachwuchers nach Paragraph 155, Absatz eins, StGB (A des Urteilssatzes) und des Vergehens d... mehr lesen...
Gründe: Seyit A***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er im Februar 1997 in Wien Eva K***** durch Herunterreißen der Jogging- und Unterhose sowie dadurch, daß er sich auf sie legte und gegen ihren Widerstand mit ihr einen Geschlechtsverkehr ausübte, (außer dem Fall des Abs 1 des § 201 StGB) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt hat. Seyit A***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1), des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (3) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1), des Beisc... mehr lesen...
Gründe: Karl S***** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 13.Dezember 1996 in Knittelfeld dadurch an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht hat, daß er im ersten Stock des im Eigentum der Firma Z*****-GesmbH stehenden Mehrparteienhauses in der Schulgasse 25 zwei Matratzen und daraufliegende Decken sowie einen Papier- und Fetzenhau... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten von den Verbrechen des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB und der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 erster Fall StGB enthält, wurde Eduard G***** (teilweise abweichend von der auch wegen des Vergehens nach § 218 StGB erhobenen Anklage - ON 19 - nur) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 ... mehr lesen...
Gründe: Rainer Z***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat, die diese am Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar Rainer Z***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Parag... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden (hinsichtlich derer samt einem gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO ergangenen Beschluß in Rechtskraft erwachsenen) Urteil wurde Hassan M***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Ende April/Anfang Mai 1996 in Baden im einverständlichen Zusammenwirken mit Georg O***** und El Sayed N***** mit dem Vorsatz, durch das V... mehr lesen...
Norm: StPO §258
Rechtssatz: Verwertbarkeit eines nach einem Selbsttötungsversuch des Angeklagten bei diesem sichergestellten Abschiedsschreiben. Der Körperverletzung tritt hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen Tötungsdelikt grundsätzlich zurück, und zwar auch im Verhältnis zu einer "nur" versuchten Tötung. Veröff: NStZ 1995/79 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs1 BStPO §134StPO §238StPO §258 BaStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsy... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §258 BaStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Eine psychiatrische oder (jugendpsychologische) psychologische Untersuchung eines Zeugen setzt, soll sie nicht auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises abzielen, konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin voraus. Umstände hingegen,... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §252StPO §258StPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz: Ist ein strittiges, weil ohne Möglichkeit der Fragestellung durch den Angeklagten zustandegekommenes Beweismittel nicht das einzige Beweismittel, auf das sich eine bekämpfte Feststellung gründet, so stellt dessen Verwertung nach der Judikatur des EGMR keinen Verstoß gegen Art 6 Abs 3 lit d MRK dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §120StPO §258StPO §281 Abs1 Z4 A
Rechtssatz: Beweisverwertungsverbote sind von einem Beweisgewinnungsverbot streng zu trennen. Beweisverwertungsverbote können indes nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiert; ein solches Verbot ist in Ansehung der Verwertung von - wenn auch strafgesetzwidrig gewonnenen - Tonbandaufzeichnungen (§ 120 StGB) der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde H***** B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 4.April 1991 in Korneuburg G***** S***** außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er die Genannte festhielt, ihr den Hosenrock, die Strumpfhose und die Unterhose gewaltsam auszog, wobei der Hosenrock (eine "Naht war eingerissen, der Zippverschluß war aufgerissen" - US 11... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milorad M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, am 22.August 1990 in Graz dadurch, daß er Michaela S***** an den Oberarmen und am Oberkörper festhielt, ihre Oberschenkel mit seinen Knien unter Einsatz von Körperkraft auseinanderzwängte und sodann mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischl... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften, auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch hinsichtlich zweier Anklagepunkte enthaltenden Urteil wurde Christian G***** der Vergehen (1.) des Diebstahls nach § 127 StGB, (2.a) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB, (2.b) der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB und (3.) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er (zu 1.) am 15.Dezember 1990 am Hauptbahnhof... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25-jährige Paul G***** (zu 1) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und (zu 2) des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Krems an der Donau 1. am 2.April 1990 eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Sonnenbrille der Marke "Uvex" im Wert von 219 S, verfügungsberechtigten Personen der Firma "I*****" mit dem Vo... mehr lesen...