Norm
StPO §258Rechtssatz
Im Strafverfahren gilt alles als Beweismittel, was nach ligischen Grunds#ätzen Beweis zu machen, dh die Wahrheit zu ergünden, geeignet ist. Eine solche Eingung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Beweisergebnis im Wege
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098267Dokumentnummer
JJR_19681007_OGH0002_0110OS00132_6800000_001