Norm: StPO §221StPO §276a
Rechtssatz: Die Hauptverhandlung stellt nach dem System der StPO eine Einheit dar. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es ? sofern sie nicht gemäß § 276a zweiter Satz erster Satzteil StPO wiederholt wird ? (nur) eine Hauptverhandlung. Entscheidungstexte 15 Os 52/14g Entscheidungstext OGH 14.01.2015 15 Os 52/14g ... mehr lesen...
Gründe: In der Medienrechtssache der Antragstellerinnen Elisabeth M*****, Katharina M***** und Viktoria M***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen §§ 7, 7a MedienG, AZ 93 Hv 86/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, begehrten die Antragstellerinnen mit am 26. Juni 2007 eingebrachtem Antrag den Zuspruch von Entschädigungen betreffend mehrere Artikel in insgesamt elf Ausgaben der periodischen Druckschrift „K*****“, nämlich vom 11., 12., 13., 14., 15., 16., 17... mehr lesen...
G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gebhard K***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Personen, die wegen einer geistigen Behinderung unfähig waren, die Bedeutung des jeweiligen Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er geschlechtliche Handlungen an ihnen vornahm, nämlich (1)... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Mitangeklagten Dusko B***** enthält, wurde der Angeklagte Frano T***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG aF schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Mitangeklagten Dusko B***** enthält, wurde der Angeklagte Frano T***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Herbert T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A) sowie der Vergehen der grob fahrlässig Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2, (der Sache nach:) Abs 4 Z 1 und Z 2 StGB (C) und der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach § 114 Abs 1... mehr lesen...
Norm: StPO §221MRK Art6 Abs3 litb IV2
Rechtssatz: Die auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil es die dann jedenfalls s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix P***** in seiner Abwesenheit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (Schuldsprüche 1./ und 3./) und § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Schuldspruch 2./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix P***** in seiner Abwesenheit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (Schuldsprüche 1./ und 3./) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (Schuldspruch 2./)... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litb IV2StPO §221
Rechtssatz: Die Zeit, die die Sicherheitsbehörde, die Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter benötigen, um das (fallspezifisch äußerst umfangreiche) Material für die Anklageerhebung zu sammeln, bildet keinen abstrakten Beurteilungsmaßstab für eine aus der Sicht des Art6 Abs3 MRK ausreichende Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung. Vielmehr ist dabei auch der Umstand miteinzubeziehen, dass dem A... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litb IV2StPO §221StPO §427StPO §489 Abs1
Rechtssatz: Mangels rechtzeitiger Zustellung der Ladung vor der Hauptverhandlung ist das Abwesenheitsurteil mit dem Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 3 (§ 489 Abs 1) StPO behaftet und verstößt überdies gegen Art 6 Abs 3 lit b MRK. Entscheidungstexte 13 Os 30/93 Entscheidungstext OGH 10.03.1993 13 Os 30/93 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franco P*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 Z 2 und 4 WaffG (Punkt 2) schuldig erkannt. Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 3 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Rechtliche Beurteilung Die ... mehr lesen...
Gründe: Kurt R*** wurde mit dem (auch einen Freispruch seiner Gattin enthaltenden) bekämpften Urteil des (in bezug auf die Jahre 1974 bis einschließlich 1979 begangenen) Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (iVm Abs. 3 lit. a und b) FinStrG schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Seiner dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Nicht stichhältig ist allerdin... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch mehrere in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurden 1/ Günther H***, Franz H*** und Horst Z*** (zu A/) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie (zu E/) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, 2/ Günther H*** und Franz H*** überdies (zu C/) des in den Fakten A/I/ des Schuldspruches tateinheitlich verwirklichten Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 un... mehr lesen...
Gründe: Der am 30.September 1956 geborene Peter P*** wurde des Verbrechens nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegen Diebstähle von Bargeldbeträgen von insgesamt 5.170 S aus einem Ärztezimmer des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartnerhöhe, zu welchem er mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel Zutritt erlangt hatte, von einer Kellnerbrieftasche und 4.600 S Bargeld (Tatorte: Cafe "LAURENZERSTÜBERL" in der Wiedner Haupts... mehr lesen...
Norm: StPO §209StPO §221StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Mit dem Vorbringen, es wäre ihm die Anklageschrift nicht zugestellt worden, sodass in der Hauptverhandlung über eine nicht rechtskräftige Anklageschrift verhandelt worden sei, macht der Beschwerdeführer - weil er damit behauptet, es habe die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist nicht zu laufen begonnen, - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend. (Im gleichen Sinne SSt ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litb IV2StPO §221StPO §281 Z3
Rechtssatz: Die Frist des § 221 StPO ist verzichtbar; Art 6 Abs 3 lit b MRK steht dem nicht entgegen. Entscheidungstexte 11 Os 137/78 Entscheidungstext OGH 13.02.1979 11 Os 137/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074851 Dokumentnum... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. April 1925 geborene Künstler (Magier) Karl A des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den § 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil er durch Abgabe unrichtiger Zollerklärungen anläßlich der Einfuhr von eingangsabgabenpflichtigen Waren von der BRD nach Österreich vorsätzlich und gewerbsmäßig bewirkt hat, daß 1. am 29. Mai 1969 in Schärding infolge Vorlage ... mehr lesen...
Norm: StPO §221StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Dass der Akt in der Vorbereitungsfrist dem Verteidiger zur Einsicht nicht zur Verfügung stand, bildet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 (§ 221) StPO. Entscheidungstexte 9 Os 29/78 Entscheidungstext OGH 14.03.1978 9 Os 29/78 9 Os 27/78 Entscheidungstext OGH 11.04.1978 9 Os 27/78 Ähnlich... mehr lesen...
Norm: StPO §221
Rechtssatz: Erst ein (unentschuldigtes) Fernbleiben von der Hauptverhandlung rechtfertigt die Vorführung. Entscheidungstexte 13 Os 89/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 89/76 13 Os 62/87 Entscheidungstext OGH 07.05.1987 13 Os 62/87 Beisatz: Selbst im Einvernehmen mit dem Angeklagten darf diese... mehr lesen...
Norm: StPO §221
Rechtssatz: Die Vorbereitungsfrist des § 221 StPO gilt nur für den Angeklagten. Entscheidungstexte 13 Os 104/72 Entscheidungstext OGH 04.12.1972 13 Os 104/72 9 Os 150/74 Entscheidungstext OGH 12.03.1975 9 Os 150/74 12 Os 56/77 Entscheidungstext OGH 10.10.19... mehr lesen...
Norm: EntmO §4StPO §221
Rechtssatz: Der Beistand eines beschränkt entmündigten Angeklagten ist nicht zur Hauptverhandlung vorzuladen. Entscheidungstexte 12 Os 168/71 Entscheidungstext OGH 30.09.1971 12 Os 168/71 Veröff: EvBl 1972/96 S 163 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058665 Dok... mehr lesen...
Norm: StPO §221StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3
Rechtssatz: War die Anklage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht rechtskräftig, so kann der Angeklagte, der dies in der Hauptverhandlung nicht rügte, dennoch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend machen. Er hat sich dieses Rechtes nicht verschwiegen, und trotz Geständnisses des einen alternativ angeklagten Faktums kann die Formverletzung auch einen für den Angeklagten nachteilig... mehr lesen...
Norm: StPO §221
Rechtssatz: Der aus der Verkürzung der Vorbereitungsfrist des § 221 StPO abgeleitete Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO kann nach dem letzten Absatz des § 281 StPO zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung in entscheidendem Ausmaße geständig war. Entscheidungstexte 9 Os 167/66 Entscheidungstext OGH 09.02.19... mehr lesen...
Norm: StPO §6 Abs2 BStPO §221
Rechtssatz: Für die Frist des § 221 StPO gilt die allgemeine Regel des § 6 Abs 2 StPO, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonntage und Feiertage nicht behindert wird, jedoch dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist (SSt X/53). Auch der Samstag ist für den Fristenlauf nur insoweit von Bedeutung, als gemäß dem § 1 Abs ... mehr lesen...
Norm: EntmO §2 Z2StPO §221
Rechtssatz: Zur Prozeßfähigkeit eines wegen Trunksucht Entmündigten im Strafverfahren. Entscheidungstexte 8 Os 425/60 Entscheidungstext OGH 17.03.1961 8 Os 425/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0058591 Dokumentnummer JJR_19610317_OGH0002_0080OS00425_... mehr lesen...
Norm: StPO §77StPO §79 Abs2StPO §221
Rechtssatz: Irgendeine Bestimmung, die das Gericht verpflichten würde, dem Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die im § 221 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung vom Termin einer Hauptverhandlung auf jeden Fall schriftlich durch Ladung im Sinne des § 79 Abs 2 StPO bekanntzugeben, kennt das Gesetz nicht. Es gelten daher bezüglich der Bekanntgabe des Hauptverhandlungstermins an den Privatankläge... mehr lesen...
Norm: StPO §221StPO §273
Rechtssatz: Die Einräumung einer Überlegungsfrist für den Angeklagten oder den Verteidiger nach dem Beginn der Hauptverhandlung ist im Gesetze nicht vorgesehen. Im Gegenteil, mit der Bestimmung des § 273 StPO wird die Unterbrechung der Hauptverhandlung, soferne sie der Vorsitzende nicht zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln für erforderlich hält, au... mehr lesen...
Norm: StPO §221
Rechtssatz: Es widerspricht nicht der Vorschrift des § 221 StPO, wenn in der rechtzeitig zugestellten Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter nur ein Verbrechenstatbestand genannt wird, obwohl der Strafantrag noch auf ein anderes Verbrechen lautet. Entscheidungstexte 2 Os 1065/48 Entscheidungstext OGH 11.10.1949 2 Os 1065/48 Veröff: SSt XX/123 ... mehr lesen...
Norm: StPO §221StPO §281 Z3
Rechtssatz: Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig zugestellt worden ist, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Hauptverhandlung nicht gerügt hat. Entscheidungstexte 1 Os 182/48 Entscheidungstext OGH 11.... mehr lesen...
Norm: StPO §221
Rechtssatz: Bei Berechnung der Frist zur Vorbereitung der Verteidigung im Sinne des § 221 StPO ist der Tag der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht einzurechnen. Entscheidungstexte 5 Os 671/30 Entscheidungstext OGH 18.06.1930 5 Os 671/30 Veröff: SSt X/54 9 Os 149/68 Entscheidungstext OGH 10.12.19... mehr lesen...