Norm
StPO §221Rechtssatz
Die Einräumung einer Überlegungsfrist für den Angeklagten oder den Verteidiger nach dem Beginn der Hauptverhandlung ist im Gesetze nicht vorgesehen. Im Gegenteil, mit der Bestimmung des § 273 StPO wird die Unterbrechung der Hauptverhandlung, soferne sie der Vorsitzende nicht zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln für erforderlich hält, ausdrücklich untersagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098260Dokumentnummer
JJR_19590922_OGH0002_0080OS00138_5900000_002